„Finanzkonzepte Norbert Trunzer e.K“ muß fast 10.000,00 € zahlen
Das Landgericht Kempten hat durch Urteil vom 18.06.2008 einen Vermittler der hochriskanten „AEGIS Class-C“-Beteiligung zu vollem Schadensersatz gegenüber der dem Anleger verurteilt. Dieser kann seine Verluste von knapp 10.000,00 € nun von dem Einzelkaufmann Norbert Trunzer, tätig seinerzeit als Firma „Finanzkonzepte“ zurückfordern. Der Mitarbeiter der Firma Finanzkonzepte hatte dem Anleger das Anlageprodukt als sichere und renditeträchtige Alternative zum Sparbuch verkauft, ohne auf das Totalverlustrisiko oder den Charakter der Beteiligung als hochspekulativ hinzuweisen.
Bei der AEGIS Fund Ltd. handelt es sich um eine sogenannte Off-Shore-Gesellschaft, die ihren Sitz ausweislich der Prospekte und Zeichnungsscheine des Produktes „AEGIS Class-C“ auf den Bahamas haben soll. Weitere Anschriften weisen auf Chicago/USA oder das griechische Thessaloniki hin. Eine zustellfähige Anschrift in Deutschland ist nicht zu ermitteln, auch auf den Zeichnungsscheinen wird als Empfänger für den Widerruf lediglich eine Postfachadresse einer Drittfirma benannt. Gleichwohl sammelte AEGIS über Vertriebe in Deutschland, so auch den vom LG Kempten verurteilten Kaufmann, Gelder von Kleinsparern für Investitionen in Börsentermins- und Optionsgeschäfte mit hohem Risiko. Ende 2006 geriet der „AEGIS Class-C“ in Schwierigkeiten, weil angeblich die vergleichsweise geringe Summe von 1,5 Mio. € an ein Berliner Immobilienunternehmen verliehen worden ist, die Rückzahlung aber nicht erfolgte. Die Anleger erhielten eine geringe Abschlagszahlung und müssen mit dem Verlust ihrer restlichen Einlage rechnen.
Trotz der hohen Risiken hatte der verurteilte Finanzberater über Mitarbeiter den Fonds „AEGIS Class-C“ als sicheres Investment anbieten lassen, womit laut Landgericht gegen Beratungspflichten verstoßen wurde. Wesentlicher Streitpunkt war im Prozess, ob der Kemptener Kaufmann für die Handlungen seines Mitarbeiters einstehen muß, obwohl er bereits einige Monate vor der Vertragsunterzeichnung den Vertrieb des Produktes eingestellt habe und der Mitarbeiter die ihm überlassenen Dokumente, versehen mit dem Logo des Beklagten, unbefugt genutzt habe.
„Erfreulicherweise folgte das Gericht unserer Ansicht und ließ sich keinen Sand in die Augen streuen. Vertriebsfirmen streiten üblicherweise jegliche Verantwortung ab, auch wenn sie ihre Mitarbeiter mit Berechnungssoftware, Visitenkarten und ähnlichen ausstatten und sie schlimmstenfalls noch fehlerhaft über die Produkte schulen. Hier sah das LG Kempten jedoch richtigerweise eine Haftung des Geschäftsherrn,“ so der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil erstritten hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Röhlke vertritt eine Vielzahl geschädigter im Zusammenhang mit der AEGIS-Beteiligung.