Anlageberater müssen nicht auf kick-backs hinweisen

vom 7. Juli 2009

OLG Celle lässt aber Revision zu

Das Oberlandesgericht Celle hat sich zur Frage geäußert, in welchem Umfang bankunabhängige Finanzberater über die ihnen vom Produktgeber gezahlten Provisionen den Kunden aufklären müssen (Urteil 11 U 140/08 vom 11.06.2009). Während fast zeitgleich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Haftung für das Verschweigen derartiger „kick-back“-Zahlungen gegenüber beratenden Banken verschärfte (Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07), stellt das OLG Celle allerdings ausdrücklich keine Aufklärungspflicht fest.

Das Urteil erging damit zu Gunsten eines „unabhängigen Finanzoptimierers“ aus Hannover, dessen Provisionen für vermittelte Produkte wohl über dem offen ausgewiesenen Agio von zumeist 5 % der Anlagesumme liegen dürfte. Die Beratung dieses Finanzberaters sei aber nach Ansicht der Oberlandesrichter grundlegend unterschiedlich von derjenigen der Banken: denn während der Kunde bei einer Bank nicht zwingend damit rechnen müsse, dass diese Rückvergütungen erhalte, muss dem Anleger dagegen im Falle des unabhängigen Beraters „klar vor Augen gestanden haben, dass dieser ein Entgelt von dem Fondsbetreiber für die „Vermittlung“ der streitgegenständlichen Anlage erhielt“, so das Urteil. Bei der Bank dagegen könne es sich bei der Beratung um eine Serviceleistung handeln, während das Finanzberatungsunternehmen als Wirtschaftsunternehmen nicht unentgeltlich tätig geworden sein kann.

Das OLG Celle hat die Revision zugelassen, so dass vielleicht der Bundesgerichtshof hier die Rechtslinie vereinheitlichen kann. Im Ergebnis ist das Urteil des OLG Celle nicht frei von Widersprüchen: hiernach haftet die Bank bei Annahme einer unentgeltlichen Serviceleistung schärfer als der erkennbar profitorientierte Berater, obgleich gerade die Haftung für unentgeltliche Auskünfte und Ratschläge vom Gesetz (§ 675 II BGB) als haftungsfrei angesehen wird. Dies erstaunt umso mehr, als gerade das Auftreten des in Celle beklagten Wirtschaftsdienstes als „unabhängiger Finanzberater“ zur Begründung der Haftung aus einem Beratungsvertrag hervorgehoben wurde.

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Über RA Christian Röhlke

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