Nach der Liquidation der Fondsgesellschaft Albis Capital KG besteht Hoffnung: Ansprüche der Anleger gegen finanzierende Bank möglich – viele Rechtsfragen noch ungeklärt – Welche Chancen bestehen? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin
Im Zusammenhang mit der Liquidation der Fondgesellschaft Albis Capital KG (nunmehr: RvH Capital KG) stellt sich für viele Anleger die Frage, wie die eingetretenen Vermögensverluste zu kompensieren sind. Die Fondgesellschaft selbst ist in der Liquidation und verlangt in vielen Fällen von den Anlegern noch zusätzliches Geld in Form der Rückzahlung der getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen. Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind hoch umstritten und werden vielfach vor Gericht ausgetragen.
Was können Anleger tun, um tatsächlich noch etwas von ihrem Geld zurückzubekommen?
„Für unsere Mandanten prüfen wir regelmäßig mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal erscheint es natürlich am augenfälligsten, den Vermittler zu verklagen, also denjenigen, der dem Anleger diese schlechte Kapitalanlage ins Haus getragen hat. Wir haben für unsere Anleger viele derartige Prozesse gewonnen oder uns außergerichtlich vorteilhaft verglichen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Anlegern gegen die Albis KG und weitere Personen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anlage vertritt. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass auch eine Haftung der Gründungsgesellschafter in Frage kommt, also der ehemaligen Albis Capital Verwaltungs AG (nunmehr: RvH Verwaltungs AG) und der Dr. Conrad Treuhand GmbH (nunmehr: HFT GmbH).
Emissionsprospekt ordnungsgemäß: Welche Chancen haben Albis KG Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen?
„Da sowohl das Oberlandesgericht in Hamburg als auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe, die zuständig für diese beiden Gesellschaften sind, den Emissionsprospekt der Albis KG für ordnungsgemäß ansehen, kann eine Falschberatung des Anlegers den Gründungsgesellschaftern nur zur Last gelegt werden, wenn sich herausstellt, dass ein Emissionsprospekt vor der Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen hat oder aber der Anlageberater die Warnhinweise des Prospektes verniedlicht hat. Hier ist jeder Einzelfall regelmäßig in Form einer Beweisaufnahme zu prüfen. Im Zusammenhang mit anderen Rothmann-Fonds sind durch unsere Kanzlei bereits einige erfolgreiche Urteile zu Gunsten unserer Anleger nach den derartigen Beweisaufnahmen erwirkt worden“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Albis KG Anleger können das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen geltend machen – Wie funktioniert das?

Anleger Albis Capital KG können ihr Geld zurückbekommen – rechtliche Fragen noch ungeklärt – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin
Der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke weist aber noch auf eine dritte Möglichkeit der Schadenskompensation hin:
Im Jahr 2004 teile die Rothmann-Gruppe mit, sie habe eine nahezu 50%ige Beteiligung an der Hesse Newman Bank (HNB) erworben, gemeinsam mit dem Bankhaus Wölbern. Die Hesse Newman Bank ist nunmehr veräußert worden an die Grenke Bank AG, die somit Rechtsnachfolgerin der Hesse Newman Bank (HNB) geworden ist. Anlegern wurde angeboten, die Anlage teilweise mittels einer Fremdfinanzierung der HNB zu erwerben. Einige dieser Anleger versuchen derzeit, sich unter Berufung auf ein Widerrufsrecht von den Darlehensverträgen zu lösen.
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hierzu: „Sofern die Voraussetzungen eines sogenannten verbundenen Geschäftes vorliegen und die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, können Anleger theoretisch nach einem Widerruf der Darlehensverträge ihre gesamte Zahlung an die Bank zurückverlangen und der Bank im Gegenzug den Fondanteil übertragen. Der Erstattungsanspruch gegenüber der Bank kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar den Eigenanteil erfassen. Dies ist wichtig, weil die Hesse Newman Bank lediglich 50 % der Einlage finanziert hat. Die Zinsen für das Darlehen oder das gezahlte Agio können also ebenfalls von der Bank zurückverlangt werden. Gerichtlich wurde uns bereits bestätigt, dass hier genügend Anhaltspunkte für ein sogenanntes Verbundgeschäft vorliegen.“
Fazit: Verwirkung von Verbraucherrechten – übertragbar auf Darlehensverträgen? – Rechtliche Klärung zur Verwirkung des Widerrufsrechts steht noch aus
Allerdings ist derzeit noch nicht klar, ob die Grenke Bank AG als Rechtsnachfolgerin der HNB sich auf die sogenannte Verwirkung des Widerrufsrechts berufen kann. Hintergrund ist, dass die Darlehensverträge der HNB eine Laufzeit von nur wenigen Jahren hatten und schnell getilgt wurden. Diese getilgten Darlehen sind also bereits beendet, so dass sich die Frage stellt, ob derartige Altverträge auch nach beiderseitiger Erfüllung noch widerrufen werden können. Nach der früheren Gesetzeslage konnte man davon ausgehen, dass nach beiderseitiger Erfüllung ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind allerdings im Rahmen der Gesetzesreform von 2002 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschwunden. „Im Bereich der Lebensversicherung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine Verwirkung von Verbraucherrechten abgelehnt, wenn entsprechende gesetzliche Belehrungsvorschriften nicht beachtet wurden. Unserer Meinung nach ist das auf Darlehensverträge übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof in einem Falle bereits einmal eine Verwirkung explizit nicht angenommen hat, obwohl das Darlehen bereits zurückgezahlt war. Dies bindet natürlich die Instanz Gerichte nicht, so dass hier eine gewisse Unsicherheit zu verzeichnen ist. Einige Landgerichte gehen von einer Verwirkung aus, andere hingegen geben den Verbrauchern Recht. Sinnvoll ist aber in jedem Falle einmal eine Konsultation eines Rechtsanwaltes“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Für weitere Informationen, individuelle Klärung und Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte den betroffenen und geschädigten Albis-Anlegern unter 030.71520671 gerne mit fairem Rat zur Seite. Betroffene Albis Anleger sollten ihre Ansprüche durch einen qualifizierten Rechtsanwalt individuell prüfen lassen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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