Ausweg aus der Verjährungsfalle – Haftungsgrund Zweitberatung

vom 7. August 2014

Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Das hat der BGB-Reformgesetzgeber im Jahre 2002 festgelegt. Für viele Opfer fehlgeschlagener Kapitalanlageberatungen stellt sich diese Höchstfrist als Falle dar. Warum – zehn Jahre ist doch ein langer Zeitraum? Die Praxis bestätigt leider, dass die Anleger oftmals erst nach Ablauf der zehn Jahre merken, dass mit ihrer Kapitalanlage etwas schief gelaufen ist. Reift erst dann der Entschluss, sich rechtlich gegen die Vermögenseinbußen zur Wehr zu setzen, ist es meist schon zu spät.

Laufzeit von Kapitalanlagenprodukten und Transparenz für den Anleger

„Gerade bei längerfristig abgeschlossenen Kapitalanlageprodukten verwirklichen sich die Risiken meist erst nach längerer Zeit. Vielen Anbietern von Kapitalanlagen gelingt es, Unregelmäßigkeiten im Geschäftsablauf während der ersten Vertragsjahre noch zu kaschieren, so dass Anleger nicht argwöhnisch werden müssen. Kommt der Zusammenbruch des Kapitalanlagemodells erst im 11. Jahr, sind Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Falschberatung oder fehlerhafter Kapitalanlagenberatung vielfach verjährt und der Anleger kann seine Rechte nicht mehr geltend machen,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Phänomen bei seinen Mandanten in letzter Zeit vermehrt beobachtet.

Welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Anleger Ansprüche geltend zu machen?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Der Anwalt nennt als Beispiel geschlossene Fonds (z.B. Albis Capital AG & Co. KG, Vertriebsstart Sommer 2004), bei denen in den Anfangsjahren der Beteiligung Entnahmen gewährt wurden. Viele Vermittler stellten diese Entnahmen den Anlegern als Gewinnauszahlung dar, während es sich letztlich um eine Rückzahlung des eigenen Geldes der Anleger handelte. In den ersten Vertragsjahren hatten die geschlossenen Fonds vielfach noch genügend Liquidität, um diese Entnahmen zu gewährleisten. Erst jetzt, nach einigen Jahren Laufzeit, stecken die Fonds in einer existenzbedrohenden Krise und fordern genau diese Entnahmen zurück. Für die Anleger eine unangenehme Situation: Während sie durch den Gesellschaftsvertrag möglicherweise gezwungen sind, die Entnahmen zurückzuzahlen, können die über diesen Punkt vor Vertragsschluss nicht aufgeklärten Anleger keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihre Vermittler oder andere geltend machen, wenn diese Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Sie bleiben damit auf dem Schaden sitzen.

Aktuelle BGH – Entscheidung stärkt den Anlegerschutz

„Für diese Anleger bleibt jedoch noch ein Ausweg. Sie sollten überprüfen, ob in den letzten zehn Jahren Gespräche mit dem Vermittler und Kapitalanlagenberater über die Schieflage des verkauften Produktes stattgefunden haben. Sofern der Berater empfohlen hat, sich ruhig zu verhalten und keine rechtlichen Schritte einzuleiten, kommt möglicherweise eine Haftung aus einem erneuten Kapitalanlageberatungsvertrag in Frage, “ meint Rechtsanwalt Röhlke. Er weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung über Lehmann-Zertifikate genau das angenommen hat (XI ZR 51/11, Urteil v. 15.10.2013). Dort hatte ein Käufer von Lehmann-Zertifikaten sich an seine Bank gewandt und vorgeschlagen, die Zertifikate zu verkaufen, da eine finanzielle Krise heraufzuziehen drohte. Die Bank riet, die Papiere zu behalten, es könne nichts passieren. Der Bundesgerichtshof gab dem Anleger letztlich Recht, da der Rat, die Papiere zu halten, fehlerhaft gewesen sei. Ähnlich hatte der Bundesgerichtshof bereits am 21.03.2006 im Verfahren XI ZR 63/05 entschieden. Dort hatte der Kunde einer Bank angesichts fallender Kurse nachgefragt, ob er die Aktien nicht lieber verkaufen solle. Die Bank hatte zum Halten der Aktien geraten, die daraufhin noch weiter an Wert verloren.

Fazit: Anleger müssen die Verjährungsfalle im Auge behalten – Vertrauen ist gut, Kontrolle besser!

„Geprellte Anleger wenden sich naturgemäß zunächst einmal an denjenigen, dem sie vertrauen: Ihrem Berater, sei es eine Bank oder ein freier Vermittler. Anders als der Kunde glaubt, hat der Berater natürlich immer seine eigene Haftung für eine fehlerhafte Empfehlung im Hinterkopf und versucht, dieser zu entgehen. Für den Berater ist es nur natürlich, dem Kunden einen Rat zu geben, dahingehend, zunächst einmal nichts zu unternehmen. Auf diese Weise schicken Berater ihre Kunden in die Verjährungsfalle und hoffen, ungeschoren davonzukommen. Erfreulicherweise eröffnet die Rechtsprechung jetzt Auswege, “ meint Rechtsanwalt Röhlke, der betroffenen Kunden in jedem Falle eine anwaltliche Beratung ans Herz legt.

Für weitere Informationen zur Haftung und Verjährung bei Kapitalanlagen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 20671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne für eine Ersteinschätzung zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt