Archiv des Autors: RA Christian Röhlke

Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.

cashEmotion AG: Landgericht Köln hält Verträge für nichtig – Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel und Papiere

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 25.6.2021 einem Kunden der mittlerweile insolventen CashEmotion AG bestätigt, niemals sein Eigentum verloren zu haben und von den Finanzierern der Gesellschaft Papiere und Schlüssel herausverlangen zu können. Denn die Verträge seien insgesamt nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Rückkaufhandels. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hat den Kläger vertreten und erklärt das Urteil.

„Das Angebot klingt zunächst einmal verlockend: gib uns dein Auto in Pfand und wir geben dir Geld dafür, du Kunde darfst es aber weiter fahren. Wenn du das Pfand zurückgezahlt hast, gehört dir das Auto wieder. So verstanden die Kunden das Angebot von cashEmotion.  Tatsächlich verkauften die Kunden das Fahrzeug, nur um es direkt im Anschluss wieder zurück zu mieten. Diese Art des Rückkaufhandelns verstößt allerdings gegen die Gewerbeordnung, was nunmehr mehrere Oberlandesgerichte und der bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt haben. Dieser Gesetzesverstoß führt zu einer zivilrechtlichen Nichtigkeit nicht nur des dann tatsächlich abgeschlossenen Kauf- und Mietvertrages, sondern auch des dinglichen Übereignungsgeschäftes. Eine solche Doppelnichtigkeit ist ausgesprochen selten im deutschen Zivilrecht, für die geschädigten Pfandgeber allerdings sehr hilfreich“, so Röhlke.

Wem gehören die Fahrzeuge?

Denn die ganze Angelegenheit verkompliziert sich weiter zum einen durch die Insolvenz der cashEmotion AG und den Umstand,  dass die Gesellschaft selbst sich das Kapital erst bei Dritten besorgt hat. Hierfür nahm die cashEmotion AG auch Privatdarlehen auf und sicherte diese durch eine Übereignung der zukünftig in Pfand genommenen Autos und Motorräder.  Durch die Insolvenz der cashEmotion AG werden auch diese Darlehensgeber Geld verloren haben.

Von ihren Kunden ließ sich cashEmotion AG die Zulassungsbescheinigung Teil II und den Ersatzschlüssel des Fahrzeuges aushändigen und lagerte diese bei einer als Treuhänderin eingeschalteten Rechtsanwältin in Köln ein.  Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die cashEmotion AG teilte die Insolvenzverwalterin nun den Kapitalgebern mit, aufgrund der Sicherungsübereignung stünde diesen das Eigentum an den Fahrzeugen zu. Die Kapitalgeber ihrerseits wollen die Schlüssel und die Papiere nur an die Kunden der cashEmotion AG herausgeben, wenn die Kunden hierfür bezahlen. Die Kunden wiederum wollen die Papiere und die Ersatzschlüssel zurückbekommen, um die Fahrzeuge nun nach einigen Jahren wieder vollständig selbst zu nutzen oder zu verkaufen.  Die entscheidende juristische Frage war nun: haben die Kunden das Eigentum an die cashEmotion AG verloren und hat die cashEmotion AG das Eigentum wirksam an die Kapitalgeber weitergegeben?

Nichtigkeit der Übereignungen

„Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass schon der Eigentumsübergang von den Kunden der cashEmotion AG nicht stattgefunden hat, da auch dieser dingliche Übereignungsvertrag von der Nichtigkeit des Rückkaufhandels erfasst ist. Wenn aber die cashEmotion AG niemals Eigentum erworben hat, konnte dieses auch nicht zur Sicherung der von ihr aufgenommenen Darlehen weitergegeben werden an die Kapitalgeber. Aus dem Eigentum folgt dann ein Herausgabeanspruch der Kunden auf die Schlüssel und die Papiere.  Für die geschädigten Kunden der cashEmotion AG  ist as Urteil ein wichtiger Schritt“, meinte Röhlke.

Denn nur mit den Papieren und Schlüsseln können die vielfach bereits etwas in die Jahre gekommenen Fahrzeuge verwertet werden, zum Beispiel durch einen Weiterverkauf. Zudem sind viele Kunden von den Rechtsanwälten der Kapitalgeber  aufgefordert worden, für die Herausgabe der Schlüssel und Dokumente Geld zu zahlen. Ein Anspruch, der nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht besteht.

Sofern solche Ansprüche an die Kunden herangetragen werden, rät Röhlke zu anwaltlicher Beratung.

PIM Gold: Erstes Oberlandesgericht verurteilt Vermittler – Insolvenzverwalter vermisst 3 Tonnen Gold

Das Dresdener Oberlandesgericht hat, soweit ersichtlich als erstes Oberlandesgericht, einen Vermittler eines „Bonus Gold“-Vertrages aus dem Hause PIM Gold GmbH zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes gab es keinen Zweifel an einer fehlerhaften Aufklärung über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände. So wurde fehlerhaft zur Frage des Eigentumserwerbs informiert, und damit auch zur Frage der Sicherheit der Kapitalanlage im Falle einer Insolvenz des Anbieters.

„Die Oberlandesrichter verwerteten zunächst das Werbematerial der PIM Gold dahingehend, dass der durchschnittliche Anleger den Eindruck gewinnen müsse, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum  zugeordnet, was im Falle der Insolvenz einen effektiven Schutz der Kapitalanlage darstellen würde.  Stattdessen erwarben die Anleger aber nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Menge Gold bzw. Bonus-Gold, der durch Sicherungseigentum abgesichert sein sollte. Dieses stellt aber insolvenzrechtlich nur einen geringeren Schutz dar. Diesen Umstand hatte die Vermittlerin nicht richtiggestellt sondern ganz im Gegenteil behauptet, die Kunden würden tatsächliches Eigentum erwerben,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits eine Vielzahl von Prozessen gegen dubiose Goldvermittler für seine Mandanten geführt hat.

Eigentumslage unplausibel

Anlagevermittler sind verpflichtet, das von Ihnen vermittelte Modell auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen und eventuelle Unklarheiten dem Anleger mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt nur dann nicht zu einer Haftung des Kapitalanlagenvermittlers, wenn der Plausibilitätsfehler auch bei einer Überprüfung nicht hätte auffallen können oder aber der Vermittler dem Anleger gesagt hat, dass er eine derartige Prüfung nicht durchgeführt hat.  Nach Ansicht des Dresdner Oberlandesgerichtes ergab sich die fehlende Plausibilität allerdings bereits aus den Vertragsunterlagen, sodass eine Erkennbarkeit für den Vermittler vorgelegen hat.

Wo ist das Gold?

Die Anleger der PIM Gold AG dürften mit erheblichen Vermögensverlusten rechnen. Zwar hat der Insolvenzverwalter bereits eine Abschlagszahlung an die Anleger in Höhe von etwas über 7 % des rechnerisch auf sie entfallenden Goldes vorgenommen, allerdings fehlen nach Pressemitteilungen weiterhin bis zu 3 Tonnen des angeblich den Kunden zustehenden Goldes. Den Verbleib des  Edelmetallbestandes soll nun ein Privatdetektiv im Auftrage des Insolvenzverwalters aufklären.

„Für die Anleger dürfte damit klar sein, dass eine Kompensation ihres Schadens aus dem Insolvenzverfahren nicht erfolgen wird. Wenn überhaupt, besteht in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebler eine Möglichkeit auf Ausgleich der finanziellen Schäden. Das Urteil des Oberlandesgerichtes kann hier eine wertvolle Argumentationshilfe vor Gericht sein“, meint Rechtsanwalt Röhlke, der den Anlegern die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Beratung ans Herz legen möchte.

PIM-Gold-Insolvenz: weitere Erfolge für Anleger vor Gericht-Frust über anwaltliche Praktiken

Für die Opfer des von der hessischen PIM Gold GmbH aufgebauten Schneeballsystems gibt es Licht und Schatten. Während manche Anleger gerichtliche Erfolge gegen die eingesetzten Kapitalanlagevermittler verbuchen können, berichtet die Zeitschrift FINANZtest über andere Anleger, die durch unseriöse Anwaltspraktiken auch noch die geringen Abschlagszahlungen des Insolvenzverwalters verloren haben. Was ist da los?

Erfreulich für Anleger ist ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.02.2021. Dort wurde einem Anleger Schadensersatz gegen den Kapitalanlagenvermittler zugesprochen, weil dieser ihn vor Abschluss des Vertrages mit der PIM Gold GmbH nicht über die Risiken des abgeschlossenen Bonus-Goldvertrages informiert hat. Die Richter vermissten insbesondere eine plausible Aufklärung über die Preisbemessung des von der PIM verkauften Goldes und die Eigentumslage an dem Gold.

Unplausible Mondpreise 

„Die PIM Gold GmbH hat das Gold zu einem weltmarktunabhängigen, von ihr selbst festgesetzten Preis verkauft. Dieser war nach unseren Recherchen bis zu 30 % höher als der Weltmarktpreis und beinhaltete auch üppige, an die Vertriebsmitarbeiter gezahlten Provisionen.  Diese Kosten sollten für die Anleger mit dem Bonus-Goldprogramm über die Jahre hinweg wieder kompensiert werden, was unserer Meinung nach wirtschaftlich allerdings unsinnig ist. Denn mit dem Bonus-Goldprogramm brauchen die Anlieger mehrere Jahre, um letztlich dort zu stehen, wo sie bei einem unmittelbaren, direkten Goldkauf ohne die PIM bereits am ersten Tag gestanden hätten,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits viele Anleger derartiger Goldprogramme betreut hat.

Nach Ansicht der Heilbronner Richter wäre ein Hinweis auf die Folgen des überfüllten Goldeinkaufs zwingend erforderlich gewesen, ebenso darauf, dass nach den vertraglichen Gestaltungen der PIM Gold GmbH ein direkter Eigentumserwerb an einzelnen Goldbarren, wenn auch in kleiner Stückelung, gar nicht möglich war. Tatsächlich führte der fehlende Eigentumserwerb durch die Anleger dazu, dass diese in der nun eingetretenen Insolvenz letztlich keine Aussonderungsansprüche auf ihr eigenes Gold geltend machen konnten, sondern nur Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden konnten, und das auch noch in Höhe des Marktwertes des tatsächlich eingekauften Goldes, nicht dagegen in Höhe des überhöhten, tatsächlich gezahlten Verkaufspreises.

Das Urteil aus Heilbronn reiht sich ein in eine Reihe stattgebende Urteile zugunsten der Anleger. Für diese wird es jetzt Zeit, so Röhlke, über ein Vorgehen gegen die Kapitalanlagenvermittler nachzudenken.  Die Anleger seien zwar schon teilweise durch eine Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters entschädigt wurden, diese bezieht sich allerdings nur auf einen geringen Bruchteil des tatsächlich investierten Geldes.

Berichte über unseriöse Anwälte 

Für einige Anleger ist allerdings auch dieser Bruchteil anscheinend verloren, wie die Zeitschrift FINANZtest berichtet.  In einem Artikel über unseriöse Anwaltspraktiken berichtet das renommierte Blatt über eine Interessengemeinschaft, welche zu Schutz der PIM-Opfer gegründet worden sein soll und bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Mandantenaquise einer Rechtsanwaltskanzlei diente. Diese soll, so FINANZtest, den ohnehin geschädigten Anlegern zunächst zutreffenderweise für die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren eine 0,5-Rechtsanwaltsgebühr angeboten haben, was mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Übereinstimmung steht. Nachdem der Insolvenzverwalter allerdings auf die dann angemeldete Forderung eine Abschlagszahlung vorgenommen habe, sei diese von der Rechtsanwaltskanzlei vollständig einbehalten worden und mit anderen Honoraren und Gebühren verrechnet worden, über die vor der Mandatierung nicht gesprochen wurde. Laut FINANZtest erwägen diese Anleger sogar eine Klage gegen ihren eigenen Rechtsanwalt.

Vorsicht vor Interessengemeinschaften

Unbekannt ist, ob auch die „Interessengemeinschaft PIM Gold“ die Ansprüche ihrer Mitglieder unabhängig in alle Richtungen vertreten will. Rechtsanwalt Röhlke sind aus der Vergangenheit mehrere derartiger Interessengemeinschaften bekannt geworden, welche von interessierter Seite der Vermittler gegründet wurden und entsprechend diesen gegenüber keinerlei Aktivitäten entfaltete. So sind Ansprüche in Millionenhöhe letztlich erfolgreich verzögert worden, bis zulasten der Anleger Verjährung eingetreten war.

Röhlke empfiehlt daher allen Anlegern, sich möglichst unabhängigen Rechtsrat einzuholen. Für eine Ersteinschätzung und weitere Informationen steht Rechtsanwalt Röhlke telefonisch und per E-Mail gerne zur Verfügung.

CT Infrastructure Holding Ltd. (ehemals Thomas Lloyd Investment AG) muss zahlen: Landgericht Neuruppin gibt Anleger Recht

Erneut ist die CT Infrastructure Holding Ltd. vor Gericht mit ihrer Rechtsauffassung gescheitert. Die ehemalige Thomas Lloyd Investment AG muss der Anlegerin, die Genussrechte erworben hatte, nach der festgestellten wirksamen Kündigung dieser Genussrechte den Buchwert abzüglich einer Verlustbeteiligung auszahlen. Bei der Bestimmung dieses Wertes legte das erkennende Landgericht Neuruppin den Auszug aus dem Genussrechtsregister zum 31.12.2016 zugrunde und setzte noch die vertraglich vereinbarte Sonderdividende von 7 % des Nennbetrages des Genussrechte hinzu. Der Behauptung der CT Infrastructure Holding Ltd., eine Verlustzuweisung zum 31.12.2017 habe das Guthaben der Anlegerin auf 0 reduziert, schenkte das Gericht dagegen keinen Glauben.

„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber es reiht sich ein in eine Vielzahl landgerichtlicher Entscheidungen, nach denen die enttäuschten Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd. nach erfolgter Kündigung der Genussrechte ihr Geld zurück verlangen können. Die Gerichte kommen zwar der Höhe nach zu unterschiedlichen Berechnungen des Zahlungsanspruches, geben aber in vielen Fällen den Anlegern recht. Besonders erfreulich: trotz des Umzuges ins Nicht-EU-Ausland, also nach Großbritannien, erklären sich eine Vielzahl der deutschen Gerichte für die streitigen Verfahren zuständig“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der das Verfahren für seine Mandantin betreut hatte.

Diese hatte ursprünglich einen Zeichnungsschein über Genussrechtskapital bei der DKM Vermögensanlagen AG über 18.000,00 EUR abgeschlossen. Nach den Berechnungen des Kapitalanlagenvermittlers sollte eine Gesamtauszahlung von 32.000,00 EUR hier möglich sein, eine Nettorendite nach Steuern von 77 %. Stattdessen erhielt die Anlegerin dann ein Genussrechtszertifikat der „Thomas Lloyd Capital Markets“ des Typs Thomas Lloyd Global High Yield Funds 450, der von der Emittenten dann später auf 0 abgewertet werden sollte.

„Dieser Totalverlust kann durch das Urteil des Landgerichts Neuruppin vermieden werden, wenn es rechtskräftig wird. In jedem Fall aber ist das Urteil ein wichtiger Schritt für die Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd, die auch nach dem Umzug der Emittenten nicht rechtlos gestellt sind“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Er empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen.

Thomas Lloyd Fonds CTI 5D: Einstellung der Ausschüttung bringt Anleger in Not – Berechnung fragwürdig

Frank Schulz (Name geändert) ist verzweifelt. Bereits kurz nach Beginn jedes Monats ist sein Konto im Dispo. Schwarze Zahlen sind nur für wenige Tage zwischen Gehaltseingang und Mietzahlung zu erkennen. Grund dafür ist das Ausbleiben der monatlichen Zahlung des „ 3. Cleantech Infrastrukturgesellschaft GmbH & Co. KG“  genannten Infrastrukturfonds aus dem Hause Thomas Lloyd, Produktname CTI 5D. Dabei sollte doch die Beteiligung von 20.000 EUR dazu führen, dass Frank jeden Monat 120 EUR zusätzliches Einkommen hat. So jedenfalls hatte es ihm der Finanzberater vorgerechnet.

In der Berechnung hatte alles so gut ausgesehen. Mit einem Zeichnungsbetrag von 20.000 EUR sollte Frank  bei einer angenommenen Vorsteuerrendite von 9,8 % für die Dauer von 5 Jahren jährliche Ausschüttungen von 1443 EUR erreichen können, das sind gut 120 EUR im Monat. Zwar hieß es im Kleingedruckten der Berechnung, dass dies lediglich ein theoretischer Entwicklungsverlauf sein kann, der aber auf den gegenwärtigen Plänen Einschätzungen Prognosen und Erwartungen beruhe.  Die Annahme sei durchaus realistisch, so der freundliche Finanzberater. Frank könne mit einem ganz erheblichen Zusatzeinkommen rechnen. Doch die Berechnung ist tückisch, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke.

Mißverständliche Berechnung

„Das Problem liegt darin, dass die von dem Vermittler angenommene Vorsteuerrendite auf der Basis des Ausgangswertes von 20.000 EUR zwar tatsächlich zu der berechneten Ablaufleistung von über 30.000 EUR brutto in 5 Jahren führt, aber die beiden Zahlen so gar nicht wirklich in Relation stehen. Denn die 20.000 EUR Ausgangswert berücksichtigen nicht die hohen Kosten für den Vertrieb und die Prospektierung der Beteiligung, die bei ca. 20 % liegen. Hätte man diese abgezogen, würde bei der angenommenen Rendite ein deutlich geringerer Endwert herauskommen. Oder aber andersherum: um den Ablaufwert zu erreichen, müssten mit dem kostenbereinigtem Anfangskapital deutlich mehr Rendite als die dargestellten 9,8 % erwirtschaftet werden“, sagt der Anwalt, der bereits viele solche Berechnungen gesehen hat.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2011 festgestellt, dass bei solchen Berechnungsbeispielen eben nicht auf den Gesamtaufwand des Anlegers, sondern nur auf die für die Wertbildung zur Verfügung stehenden Betrag abzustellen ist. Dann müsse aber auch verdeutlicht werden, dass zur Erreichung des in der Berechnung ausgewiesenen Endkapitals über das Doppelte der angegebenen Rendite erforderlich ist. Bei einer derart hohen Rendite dürfte aber der durchschnittliche Anleger misstrauisch werden, meint Röhlke.

Unvertretbare Prognose führt zu Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Verfahren dem Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den dort tätigen Anlageberater zuerkannt, weil dieser mit einer vollkommen unplausiblen Berechnung gearbeitet hat. Zwar sei mit einer Prognoseberechnung eine gewisse Unsicherheit immer verbunden, allerdings dürften die Prognosen auch nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern müssen vertretbar sein. Nicht vertretbar ist aber eine Berechnung, bei der die prognostizierte Entwicklung des Anteilswert deshalb deutlich zu hoch gesetzt an ist, weil -unausgesprochen- die Berechnung mit einem falschen Ausgangswert durchgeführt wird.

Hätte Frank Schulz gewusst, dass die monatliche Zusatzeinnahme von 120 EUR auf einer unvertretbaren Prognoserechnung beruht, hätte er die Beteiligung an dem CTI 5 D niemals gezeichnet. Er hofft jetzt darauf, sein Geld über die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zurückzubekommen.

Rechtsanwalt Röhlke rät allen Anlegern in ähnlicher Situation, ebenfalls die Versprechungen der Vermittler auf Plausibilität und inhaltliche Kohärenz prüfen zu lassen. Nach der Besprechung des Bundesgerichtshofes sind Schadensersatzansprüche auch denkbar gegen Gründungsgesellschafter von Publikumsfonds und Treuhandgesellschaften.

MIG Fonds: Problem Prospekte und Prozessfinanzierer

AdvoFin-Musterprozess, schlechtlaufende Vorgängerfonds, hohe Kostenbelastung – sind das nicht Dinge, die auch im Prospekt des MIG Fonds 16 stehen müssten?

Die MIG Fonds (Made in Germany) genießen einen guten Ruf, denn sie geben den Anlegern die Möglichkeit, sich an Venture-Capital (Wagniskapital) zu beteiligen. „Mit den MIG Fonds privates Beteiligungskapital in den industriellen Wandel investieren. An den starken Standorten Deutschland und Österreich die Digitalisierung, Industrie 4.0, Robotik, Energieeffizienz, autonomes Fahren mitgestalten. Made in Germany für Technologien und Produkte mit globaler Strahlkraft.“ (Homepage HWG Emissionshaus AG). „Nach der Rechtsprechung können Fondsgesellschaften die Anleger vor der Zeichnung durch die Übergabe eines Prospektes über die Kapitalanlage informieren. Angesichts mancher dramatischer Ereignisse in der Vergangenheit ist zu fragen, ob einige MIG Fonds-Prospekte zur vollständigen Aufklärung überhaupt taugen. Falls nicht, könnten sich eine Haftung des Vertriebes und/oder eine Haftung der Prospektverantwortlichen ergeben“, erläutert der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt aus Berlin.

MIG Fonds – Hintergründe

Die MIG Fonds sind dem Publikum angebotene Geldanlagemöglichkeiten, bei denen Anleger Geld geben und relativ wenig Rechte haben, da sie sich über einen Treuhandkommanditisten beteiligen. Was macht der Fonds? Er investiert in Wagniskapitalunternehmen (Venture-Capital), von denen die beteiligten Anleger sich erhoffen, dass diese Fonds sich gut entwickeln.

Dies war leider bei den bisherigen Fonds nicht der Fall.

Prospekte als einzige Informationsgrundlage

Prospekte sind deshalb gesetzlich vorgeschrieben und werden auch in der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugeführt, weil diese die einzige Möglichkeit des Anlegers darstellen, sich über sein Investment zu informieren. Die Anleger kaufen bekanntlich etwas, von dem sie wenig wissen. Deshalb sind die Anforderungen an die Prospekthaftung hoch, als Schutz für die Anleger. Diese Anforderungen sind allerdings kaum gesetzlich geregelt, sondern die Frage „Was sind Prospektfehler?“ regeln meistens Gerichtsurteile.

Entwicklung MIG Fonds – Bilanzen zeigen Rentabilität

Die MIG Fonds, bei denen gerade der MIG Fonds 16 bis zum 31.12.2021 im Vertrieb ist, sind bisher nicht besonders gut gelaufen. Bemerkt hat das allerdings noch niemand, weil kaum jemand sich die Mühe macht, in die veröffentlichten Bilanzen zu schauen. Die, die sich die Mühe machen stellen im Ergebnis fest: für die bisherigen Investments, jedenfalls zurzeit, sind diese Fonds im Minus. Das heißt, aufgrund der Kosten und nicht gut laufender Investitionen haben die Geldanleger mehr Geld investiert, als dass sie heute zurückbekommen würden.

Da die Fondskonstruktionen langlaufend angelegt sind, wird dieses Minus nicht schnell offensichtlich. Bei der versuchten Liquidation des GAF Fund (Global Asset Fund) am 31.12.2019, welcher gescheitert ist, wurde allerdings allen klar: Der Ausstieg bedeutet einen Vermögensverlust.

MIG Fonds 16: Kostenbelastung – Aufklärung schlecht laufender Vorgängerfonds aus der Fondsfamilie

Nun gibt es verschiedene Aspekte, über die man in Bezug auf den Prospekt des MIG Fonds 16 sprechen könnte: zum einen die Kostenbelastung. Hier weist der Prospekt darauf hin, dass bei nicht genügenden Investitionen die Fixkosten gleichbleiben und dadurch die Kostenbelastung pro eingenommene Euros extrem steigt. Das ist so in Ordnung. Weiß allerdings auch der Investierende, wieviel bisher nur investiert worden sind?

Schwerwiegender könnte Folgendes sein: Die Rechtsordnung verlangt in einem Musterurteil des Bundesgerichtshofs, dass ein Investor über nicht oder schlecht laufende Schwester- oder Vorgängerfonds informiert werden muss. Dies ist nicht geschehen, weder in dem Prospekt vom Mai 2019 noch in dem Nachtrag vom Dezember 2019. Hinzu kommt, dass der älteste und finanzstarke Prozessfinanzierer, die AdvoFin Prozessfinanzierung AG aus Österreich (Lothringerstraße 14, 1030 Wien), im Moment betroffene Anleger einlädt, sich an einem Musterverfahren zu beteiligen: „Sie sind potentiell Geschädigter/Geschädigte (Sie haben eine Investition in MIG-Fonds getätigt + haben einen finanziellen Schaden erlitten, dh. Sie haben bis heute nicht einmal Ihr einbezahltes Kapital zurückerhalten) und haben Interesse daran, Ihren Schaden geltend zu machen?“ (Homepage AdvoFin AG).

AdvoFin Prozessfinanzierung AG – Sammelverfahren MIG Fonds

„Es handelt sich hierbei nicht um die vielleicht zu vernachlässigende Einzelmeinung eines einzelnen Juristen, sondern schließlich um ein Engagement eines großen Marktteilnehmers in Europa in Bezug auf Prozessfinanzierung. Die Prospektfehler dürften daher auf Herz und Nieren geprüft sein“, erläutert Christian-H. Röhlke.

Prospektfehler haben eine unangenehme Folge: Prospektverantwortliche, d.h. Herausgeber und Hinterleute, könnten zur Haftung gezogen werden. Gleiches gilt für den Vertrieb. Bekanntlich dient ein Prospekt bei dem Vertrieb einer Kapitalanlage der anleger- und anlagegerechten Aufklärung des Kunden. Wenn ein Interessent dann zeichnet aufgrund eines falschen Prospektes, droht die Haftung. Denn wäre er durch den Prospekt ordnungsgemäß informiert worden, dann hätte der Kunde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zumeist nicht gezeichnet. Eine Haftung kann sich daher auch gegen den Vertrieb richten.

Fazit: Prospekte sind zum Schutz für Anleger und den Vertrieb gedacht und sollten nicht reine „Hochglanzversprechen“ ohne Wirkung sein!

Die Außendarstellung, die Prospekte und alles andere sind vorbildlich gemacht. Kann es sein, dass trotz dieser paradiesischen Zustände einiges nicht in Ordnung ist bei dem MIG Fonds 16? Falls es so wäre, wäre es schade. Jedenfalls ist aus rechtlicher Sicht zu fordern, dass Anleger und Vertriebsleute von dem Management ordnungsgemäß und ausreichend informiert werden.

Erbschleicher: was, wenn Oma das Familienvermögen neu verteilt?

Oma Agnes ist tot. Ein schwerer Schlag für die Angehörigen, im Besonderen für ihre Kinder. Der Schicksalsschlag hatte sich zwar angekündigt, Oma Agnes war seit längerem bettlägerig und krank. In den letzten Jahren wurde sie von Maria gepflegt, für die sie extra ein Zimmer in ihrem Haus freigeräumt hatte. Weiterlesen

Lombardium-Skandal: unbeteiligte LC2 Anleger werden zur Zahlung aufgefordert

Insolvenzverwalter LC 2 fordert Scheingewinne und Auseinandersetzungsguthaben zurück – Totalschaden für bisher unbeteiligte Anleger droht. Warum und mit welcher Berechtigung, Anleger suchen Hilfe? von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin Weiterlesen

Lombardium-Betrug: Landeskriminalamt verschickt umfangreichen Fragebogen

Neuer Schwung in den Ermittlungen für betroffene Anleger des Edelpfandhauses „Lombardium Hamburg KG“ – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Das neue Jahr begann für viele Opfer des Anlageskandals um das angebliche Edelpfandhaus „Lombardium Hamburg KG“ mit einer ungewöhnlichen Postsendung. Weiterlesen

BWF-Gold-Skandal: Klagen gegen Rechtsanwalt S. auch vor OLG Köln abgewiesen

Vorgehen gegen BWF-Vermittler weiter erfolgreich – Verjährung droht zum 31.12.2018 – Betroffene Anleger aufgepasst!

Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) Mitte Juli 2018 eine Vielzahl von Klagen geschädigter Anleger der betrügerischen Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF gegen einen vermeintlich verantwortlichen Hintermann, einen Berliner Rechtsanwalt, auch in zweiter Instanz abgewiesen. Weiterlesen

Texxol Mineralöl AG: auf Warnliste der Stiftung Warentest

Texxol Mineralöl AG mit Jahresfehlbetrag für 2016 – Stiftung Warentest stuft die Ratensparpläne der Texxol Mineralöl AG in die höchste Risikoklasse ein – Was tun? von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin Weiterlesen