Banken müssen Negativmeldungen in k-mi nicht kennen

vom 10. November 2008

bei Kenntnis aber Pflicht zur Prüfung

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zur der umstrittenen Frage Stellung genommen, welche Rolle Negativ-Meldungen in Brancheninformationsdiensten wie kapitalmarkt-intern (k-mi) oder dem „Gerlach-Report“ bei der Anlageberatung spielen. Die Bundesrichter (Urteil XI ZR 89/07 vom 07.10.2008) nahmen dabei eine vermittelnde Position ein: Banken müssen zwar die „seriöse“ Wirtschaftspresse wie Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung oder die Börsenzeitung auswerten, sich aber nicht in die uferlosen Weisen der Brancheninformationsdienste oder des Internets zur Überprüfung ihrer Anlageempfehlungen begeben. Wenn eine Bank aber Kenntnis von Negativmeldungen in solchen Publikationen hat, muß sie den Inhalt dieser Meldungen aber berücksichtigen.

Damit ist der Mittelweg zwischen der absoluten Prüfpflicht, wie sie von einigen Gerichten vertreten wurde, und der Ansicht gefunden, die Brancheninformationsdienste jegliche Neutralität und damit Relevanz absprechen wollten. Nach der aktuellen Entscheidung muß in jedem Einzelfall geprüft werden, welchen Inhalt die Negativmeldung hat und wie sie sich auf die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage auswirkt. Die Bank hat also den Inhalt der Warnung zu überprüfen und zu bewerten. Allein der Umstand, das eine Negativmeldung erschienen ist, führt indes nicht automatisch zu einer Haftung der beratenden Bank.

Das Urteil enthält daneben interessante Feststellungen zur Frage, welche Qualität die Beratungsleistung einer Bank überhaupt haben muss. In Bezug auf den geschlossenen Immobilienfonds, dessentwegen die Klage geführt wurde, muß die Bank mehr tun als nur den Prospekt auf inhaltliche Plausibilität zu prüfen. Erforderlich ist, eine eigene Prüfung der Kapitalanlage. Denn Anleger „darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat. Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen.“

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Über RA Christian Röhlke

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