Beteiligungssparpläne – Wenn der Mahnbescheid kommt

vom 11. März 2008

Auf dem grauen Kapitalmarkt heißen sie verharmlosend

„Kapitalsparpläne“ oder „Beteiligungssparplan“ und sollen Kleinverdienern die Möglichkeit geben, sich an unternehmerischen Beteiligungsmodellen durch monatliche Zahlung geringer Raten, meist ab 50,00 €, zu beteiligen. Doch was tun, wenn man nicht mehr zahlen kann – bei der angesprochenen Klientel von Geringverdienern nichts Ungewöhnliches ? Dann zeigt sich der Nachteil derartiger Sparpläne: Ausstiegsklauseln gibt es im Gegensatz zu Fondssparplänen der Banken oder Lebensversicherungsverträgen meist nicht. Die Anbieter des grauen Kapitalmarktes beharren meist weiter auf Zahlung. Und so mehren sich die Fälle, in denen Anleger der Global Real Estate AG, Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG (seit kurzem DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG), Südwest Finanz Vermittlung 3. AG, WESPA eG oder SW Immo Fonds 2051 GmbH & Co. KG einen gerichtlichen Mahnbescheid in ihrem Briefkasten finden. Und auch die Fondax Capital-Trust GmbH & Co. KG hat auf der letzten Gesellschafterversammlung beschlossen, notfalls gerichtlich die monatlichen Raten einzutreiben. Was kann der Anleger tun ?

Dem Mahnverfahren voraus geht stets eine Zahlungseinstellung des Anlegers. Sei es, weil die finanziellen Verhältnisse sich geändert haben oder der Anleger schlechte Nachrichten über die Beteiligung vernommen hat, die Zahlungen bleiben jedenfalls aus. Dazu wird üblicherweise die dem Sparplananbieter mit dem Zeichnungsschein erteilte Einzugsermächtigung widerrufen, vielleicht mit einem Kündigungsschreiben verbunden oder mit der Aufforderung, die bisherige Sparsumme auszuzahlen.

Die Sparplananbieter beachten meist den Entzug der Lastschriftermächtigung und lassen das Anlegerkonto künftig in Ruhe. Das ändert an der auf dem Papier bestehenden Zahlungsverpflichtung jedoch nichts. Die säumigen Raten werden weiterhin erfasst, bis die Höhe der Schuld des Anlegers die Mühsal eines Mahnverfahrens rechtfertigt.

Die Aussichten, durch diese Handlung die Zahlung einzutreiben, sind gut: viele unerfahrene Anleger zahlen schon deshalb, weil der Mahnbescheid von einem Gericht kommt. Oder sie verzichten darauf, Rechtsmittel einzulegen, so dass bald darauf ein Vollstreckungsbescheid ergeht und mit dem Gerichtsvollzieher gedroht werden kann – auch das löst so manche Zahlung der Anleger aus.

Andere Erfahrungen machen allerdings Anleger, die entweder bereits vor der Zahlungseinstellung einen Anwalt eingeschaltet haben oder aber mit dem Mahnbescheid zu einem Anwalt gehen, um sich beraten zu lassen und gegen die Forderung vorzugehen. In vielen Fällen wird dann, nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, die Forderung nicht weiterverfolgt, so das die Akte im Gerichtskeller verschwindet.

Wo ist der Unterschied? Die Anbieter der Sparpläne wissen, das gut beratene Anleger sich gegen die Forderungen mit Erfolg wehren könnten. Es gibt meist einige Ansatzpunkte, die zu Gunsten der Anleger sprechen und eine außerordentliche Kündigung des Sparplanes ermöglichen.

Ist der Sparplan z.B. in einer Haustürsituation abgeschlossen worden, kann der Anleger auch nach Jahren noch seine Beitrittserklärung widerrufen, wenn er nicht ordentlich über sein Haustürwiderrufsrecht informiert wurde. Diese Erfahrung haben bereits die DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG und die SW Immo Fonds 2051 GmbH & Co. KG machen müssen, deren Belehrungen von Gerichten als nicht ausreichend erachtet wurden.

Eine außerordentliche Kündigung kann sich auch auf Formfehler begründen lassen, z.B. bei Verträgen, die eine Schriftform vorsehen und bei denen diese nicht gewahrt wurde. Hierbei ist an atypische Beteiligungen an Aktiengesellschaften zu denken.
Die weitaus besten Chancen haben Anleger jedoch, eine außerordentliche Kündigung gegen die Zahlungsforderung zu setzen, wenn sie beweisen können, über die Vor- und Nachteile, Risiken und Eigenheiten des jeweiligen Beteiligungssparplanes vor der Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß, also richtig und vollständig aufgeklärt worden zu sein. Hierbei müssen sich die Anbieter der Sparpläne auch sämtliche falschen Versprechungen der Anlageberater und Vermittler zurechnen lassen.

Rechtsfolge einer solchen Falschberatung, beispielweise in Form einer Täuschung über bereits von dem Sparplananbieter eingegangene Grundstückverträge oder dem Vorliegen behördlicher Genehmigungen, ist im Verhältnis zum Anleger wieder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Leider bewirkt dies, das gleiche gilt für die Kündigung nach Haustürwiderruf oder wegen Formmmangels, bei Gesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG nur, das dem Anleger nach der Kündigung sein sog. Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen und auszuzahlen ist. Gerade bei Sparplänen kann dieses Guthaben allerdings deutlich niedriger als die Einzahlungen sein, im schlimmsten Falle drohen sogar noch Nachzahlungspflichten. Das nennt sich „Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“.

Bei Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft als stiller Beteiligter sieht dies allerdings anders aus, wenn eine Falschberatung vorliegt: dann kann der Anleger nach neuerer Rechtsprechung seine Einzahlungen in voller Höhe (abzüglich Steuervorteile und Ausschüttungen) zurückverlangen. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gilt hier nicht. So sind denn auch verschiedentlich Anbieter derartiger Sparpläne zur Rückzahlung verurteilt worden, z.B. Gesellschaften der „Südwest Finanz“-Gruppe.

Der Anleger kann seine Rechte hier meist allein schlecht einschätzen und sollte am besten schon vor dem Versuch der Zahlungseinstellung, spätestens aber nach Zustellung eines Mahnbescheides einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin meint sogar: “Viele Anbieter der Ansparpläne rasseln nur mit dem Mahnbescheidssäbel und wollen gar kein ernsthaftes Gerichtsverfahren führen. Zu groß ist die Angst, das die Verfehlungen der Vertriebsmitarbeiter offenbart werden können. Außerdem stehen bei einer Falschberatung immer auch Schadensersatzansprüche gegegn die Vertriebsmitarbeiter im Raum.“

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Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.