BGH: PHÖNIX-Anleger müssen zahlen

vom 4. Februar 2013

Keine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen Anfechtungsanspruch wegen Scheingewinn

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (IX ZR 195/07) über die Forderungen des Insolvenzverwalters der zahlungsunfähigen Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Anleger entschieden. Diese müssen ihre Gewinne zurückzahlen.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Die Phoenix hatte über ein weit gestreutes Vermittler-Netz ein Produkt vertrieben, bei dem mittels eines Schneeballsystems Scheingewinne durch neu geworbene Anleger finanziert wurden. Der Schein wurde dadurch aufrechterhalten, dass ein Teil der Gelder von Neuanlegern als Aus- oder Rückzahlung an Altanleger verwendet wurde.
Das System konnte auf Dauer nicht funktionieren und so ging Phoenix in Insolvenz (und stand bis heute nicht wieder auf, auch wenn der Firmenname dies vermuten ließe).
Der Insolvenzverwalter musste die Differenz zwischen ausgezahlten Beträgen und geleisteten Einlagen durch Insolvenzanfechtung zurückfordern. Im Rahmen der Sicherung der Insolvenzmasse gehört dies zu seinen Pflichten.

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 mit der Frage zu beschäftigen, ob gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters mit Ansprüchen gegen die insolvente Phoenix aufgerechnet werden kann. Dies hätte aufgrund des rechtswidrigen Geschäftsmodells der Phoenix regelmäßig dazu geführt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters nicht durchsetzbar ist, weil Schadenersatzansprüche entgegenstehen.

Entschied der BGH für die Konkursordnung – die als Vorgänger der Insolvenzordnung bis 1999 gültig war – noch, dass eine Aufrechnung möglich sei, so lehnt er dies nun unter der geltenden Insolvenzordnung ab. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch entstehe erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der schon zuvor bestehende Schadenersatzanspruch könne daher nicht entgegenstehen. Durch die Insolvenzordnung werde die geringe Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs noch stärker betont, als schon durch die Konkursordnung.

Phoenix – Anleger, die in den letzten 4 Jahren vor Insolvenz Auszahlungen erhielten, müssen diese nun herausgeben. Etwaige Schadenersatzansprüche können sie nur gegen die Insolvenzmasse stellen, was zur Folge hat, dass nur ein Bruchteil des tatsächlichen Anspruchs ausgezahlt werden wird.

Im Einzelfall kann jedoch ein abziehbarer Aufwand entgegenstehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schuldner darlegen und ggf. beweisen kann, dass er entreichert ist. Denn: Wenn das erhaltene Geld verbraucht ist, ohne dass werthaltige Anschaffungen getätigt wurden, ist das Vertrauen auf den Erhalt des Geldes in besonderer Weise schützenswert.

Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalles scheint daher nach wie vor geboten.

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Über RA Christian Röhlke

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