Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes (BGH) hat durch einen Beschluß vom 17.10.2007 (IV ZR 37/07) getäuschten Fondsanlegern neue Hoffnung gegeben, das eine vorhandene Rechtschutzversicherung vielleicht doch die Kosten übernehmen muß. Im konkreten Fall wurde aber eine Kostentragungspflicht wegen des „Baurisiko-Ausschlusses“ abgelehnt.
Viele Anleger geschlossener Immobilienfonds sind rechtschutzversichert und glauben, eine Auseinandersetzung mit der fondsfinanzierenden Bank, dem Vertrieb oder Initiator daher nicht scheuen zu müssen: für die Kosten müsse ja die Versicherung eintreten. Schließlich wurde sie für genau solche, potentiell kostenträchtigen Auseinandersetzungen abgeschlossen. Genau diese hohe Kostengefahr lässt aber auch die Rechtschutzversicherungen nach Hintertürchen suchen, um die vertragliche Einstandspflicht abzuwehren.
Für eine Vielzahl der Fälle berufen sich die Versicherungen auf den Ausschluß des sog. „Baurisikos“ und lehnen die Deckung gerade bei Klagen gegen die finanzierenden Banken ab. Daneben versuchen viele Versicherer, die Angelegenheit als vorvertraglich darzustellen. Vorfälle vor Ablauf von drei Monaten ab Abschluß des Versicherungsvertrages sind ebenfalls nicht versichert. Der BGH hat die Versicherungen bei der Frage des Baurisikos bestärkt, bei der Frage der Vorvertraglichkeit einen anlegerfreundlichen Standpunkt eingenommen.
Der Ausschlußgrund „Baurisiko“ soll die Versicherungen davor bewahren, besonders kostenintensive und vom Ausmaß schwer abzuschätzende Streitigkeiten bei Baumaßnahmen finanzieren zu müssen. Er ist im Kleingedruckten der Verträge zu finden, bei älteren Verträgen vor 1994 meist in § 4 (1) k) der Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB), später dann in § 3 (1) d) dd. In der älteren Regelung war der Ausschluß begrenzt auf Streitigkeiten, die in „unmittelbaren“ Zusammenhang mit Planung oder Errichtung eines Gebäudes stehen. In der jüngeren Variante reicht ein „ursächlicher“ Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauwerks.
Während der BGH Anlegern, die einen Rechtsstreit mit der Bank führen wollten, bei Geltung der älteren Vertragsbedingungen Deckungsschutz der Versicherung zugesprochen hat (WGS-Fonds, Urteile vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02 und 25.06.2003 – IV ZR 32/03), gilt für die neuere, weiter gefasste Formulierung nach der aktuellen Entscheidung eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise. Hiernach kann für die Ablehnung der Kostenübernahme ausreichend sein, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Finanzierung durch die Bank und dem Fondsbeitritt besteht.
Dies wird oft der Fall sein. Pauschale Aussagen können hier gleichwohl nicht getroffen werden – es kann anders aussehen, wenn die Fondsobjekte zu Festpreisen gekauft werden sollen und der Fonds nicht Bauherr ist, oder wenn die Objekte bereits fertiggestellt waren im Zeitpunkt des Beitritts.
Obwohl der BGH in dem jüngst entschiedenen Fall die Ansprüche des Versicherungsnehmers zurückwies, eröffnet die Entscheidung den Versicherten doch neue Möglichkeiten. Geprellte Fondsanleger versuchen zumeist über zwei Wege aus der Kapitalanlage auszusteigen: im Wege der Formulierung eines Schadensersatzanspruches oder aber durch einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz. Dieser Widerruf nun muß zunächst einmal gegenüber der Bank erklärt werde. Diese lehnt den Widerruf regelmäßig ab und beharrt auf weiterer Darlehenszahlung.
Hier haben die Rechtschutzversicherungen häufig darauf abgestellt, das die Haustürsituation schon vor Beginn des Versicherungsvertrages vorgelegen habe und die Angelegenheit somit nicht versichert sei. Der BGH argumentiert anders: die Bank habe erst später vertragswidrig die Widerrufsberechtigung bestritten. Dieser der Bank angelastete Verstoß lag jedoch in in versicherter Zeit. Für viele Fondsanleger mit ähnlichem Versicherungsverlauf dürfte sich damit eine (nochmalige) Überprüfung der Kostentragungspflicht ihrer Versicherung lohnen.
Allerdings dürfte es keine erfolgversprechende Taktik sein, im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung jetzt schnell eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, die Wartezeit von drei Monaten zu überstehen und dann erstmalig das Widerrufsrecht gegenüber der Bank auszuüben – die Versicherer haben aus den Kosten der Vergangenheit gelernt und in den aktuellen Rechtschutzbedingungen fast durchgängig fremdfinanzierte Kapitalanlagen von der Deckung ausgeschlossen.