Fristbeginn „frühestens“ ist irreführend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich wieder einmal mit Informationspflichten für Unternehmen bei ebay-Geschäften zu befassen. Diesmal ging es um die richtige Information über den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen. Der Unternehmer hatt die Verbraucher darauf hingewiesen, dass diese Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ zu laufen beginnt. Das ist irreführend und daher unzulässig, befand der BGH (Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08).
Denn zum einen könne der Verbraucher bei dieser Formulierung auf die Idee kommen, die Frist laufe bereits dann, wenn er die Belehrung lediglich zur Kenntnis nimmt. Erforderlich ist aber, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform ausgehändigt wird. Falsch ist auch die Verwendung des Wortes „frühestens“, wenn dem Verbraucher dadurch zwar mitgeteilt wird, es könne noch weitere Voraussetzungen als die Aushändigung der Belehrung in Textform geben, aber offen bleicht, welches dies sind.
„Auch im Bereich des Kapitalanlagenrechts spielen die häufig geänderten und fast nicht erfüllbaren Anforderungen an Widerrufsbelehrungen eine wichtige Rolle“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. So seien insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen die Voraussetzungen der Belehrungen zu überprüfen. Eine unwirksame Belehrung ermöglicht auch weit länger als nach zwei Wochen noch einen Widerruf der Beitrittserklärung, so dass Ratenzahlungsverträge vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet werden können. Gerichte haben widerholt Belehrungen des Grauen Kapitalmarktes für unwirksam befunden, so z.B. im Falle der DFO (Deutschlandfonds) GmbH & Co. KG oder der Capital Advisor Funds II GbR.
Anleger, die nach einer Vertragsverhandlung in ihrer Privatwohnung ein Widerrufsrecht haben können, sollten die Widerrufsbelehrung anwaltlich überprüfen lassen.