In einer Entscheidung vom 06.03.2008 (III ZR 298/05) hatte der
Bundesgerichtshof wieder einmal über die Ansprüche geprellter Anleger von Medienfonds zu entscheiden. Der Kläger des Verfahrens hatte auf Beratung einer Bank sich an einem Fonds beteiligt, dessen Prospekt der BGH bereits mehrfach als fehlerhaft angesehen hatte. Das vorbefasste OLG München hatte den Prospekt dagegen trotz einer zu optimistischen Betrachtung des „worst-case-Szenarios“ als ordnungsgemäß und zur vollständigen Aufklärung der Anleger geeignet angesehen und die auf Falschberatung der Bank gestützte Klage abgewiesen.
Der BGH machte es sich nicht ganz so leicht und gab die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Münchener Oberlandesgericht. Das besondere dabei: die Ansprüche des Klägers wurden vom OLG nicht nur deswegen abgewiesen, weil der Prospekt angeblich inhaltlich richtig und vollständig war und somit eine sogenannte „anlagegerechte Beratung“ gewährleistet gewesen sei, sondern auch weil die Beratung der Bank den individuellen Bedürfnissen des Anlegers entsprochen habe, somit „anlegergerecht“ gewesen sei.
Der Anleger des Verfahrens war in der Tat von besonderem Kaliber: als Leiter des zentralen Kreditmanagements einer deutschen Landesbank mit einem liquiden Vermögen von über 1 Mio. DM und einem Haushaltsnettoeinkommen von 150.000,00 DM ausgestattet, wurden seine Kenntnisse in Kapitalanlagefragen von der Bank im Beratungsbogen in die höchste Kategorie „F“ eingeordnet – seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet, wobei außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen sehr hohe Wertverluste gegenüberstehen. Aktien und Derivate bildeten den Hauptanteil im Depot.
Das OLG zog hieraus den Schluß, die Beratung der beklagten Bank sei ordnungsgemäß gewesen, weil der Kläger genau dem von den Initiatoren des Fonds angesprochenen Personenkreis angehörte und nicht davon ausgegangen werden könne, das der mit derartigen Vorkenntnissen ausgestattete Kläger seine Anlageentscheidung auf die Beratung der Bank gestützt.
Diese Ansicht teilten die Bundesrichter nicht. Denn es hatten sich in der BeweisaufnahmeHinweise ergeben, das der Anleger keine Vorkenntnisse im Bereich der Medienfonds hatte und seine Anlageentscheidung gerade auf die im Prospekt dargestellte Sicherheitsarchitektur der Investitionen durch umfassende Versicherungsverträge stützen wollte. Genau diese Sicherheiten gab es jedoch gar nicht, weshalb der BGH den Prospekt auch bemängelte. Wenn es dem generell chancengeneigten und informierten Anleger aber bei einer speziellen, ihm zuvor nicht bekannten Investition gerade um Sicherheit geht, kann er auch eine zutreffende Information über die Risiken der Kapitalanlage erwarten.
Eigentlich selbstverständlich.