Bundesgerichtshof: Leasing – Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet – kein Mitverschulden des Anlegers

vom 20. März 2015

Mit Urteil vom 19.02.2015 (III ZR 90/14) hat der Bundesgerichtshof erstmals über einen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Kapitalanlagenberater entschieden, der einem Kunden eine Beteiligung über 150.000 € zuzüglich 9.000 € Agio vermittelte, als „atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A. AG & Co. KG (jetzt: A. GmbH & Co. KG)“, einem geschlossenen Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anleger in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service-Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert werden.

Aufklärungsplicht – Beratungsfehler – Prospektfehler: Eignung der Kapitalanlage als Altersvorsorge?

Der Anleger hatte vor Gericht geltend gemacht, der Berater habe wahrheitswidrig angegeben, dass es sich um eine absolut sichere Anlage für die Altersvorsorge handelt, die prognostisch 12 Prozent Rendite pro Jahr abwerfe. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko und die weichen Kosten von deutlich über 15 Prozent sei nicht erfolgt. Der Prospekt sei dem Anleger nicht übergeben worden, er sei ohnehin widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung zum Schadenersatz durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt. Insbesondere hätte nach Ansicht der Bundesrichter dem Anleger die Kapitalanlage nicht als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden dürfen. Denn das Risiko eines Totalverlustes der Leasing-Beteiligung sei deutlich höher einzuschätzen als etwa bei einem Immobilienfonds.

Mitverschulden des Anlegers  – Bundesgerichtshof verneint, Schutz für Anleger im Fokus

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin – Spezialist Grauer Kapitalmarkt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin – Spezialist Grauer Kapitalmarkt

„Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist uneingeschränkt zu begrüßen und steht in der Tradition der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Allerdings weist das Urteil eine Besonderheit auf, soweit die Frage des Mitverschuldens des Anlegers betroffen ist: dieser absurden Idee einiger Oberlandesgerichte schiebt der BGH konsequent einen Riegel vor“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die Alag vertritt.

Der Jurist erläutert, dass bei vielen Richtern die Meinung vorherrsche, wer eine derart hohe Summe wie in dem BGH-Verfahren (über 100.000,00 Euro) in ein windiges Finanzkonstrukt stecke, sei doch letztlich selber Schuld, wenn er das Geld verliere. So hat das OLG Frankfurt/Main in den nunmehr vom BGH in dritter Instanz entschiedenen Verfahren dem Anleger ein fünfzigprozentiges Mitverschulden attestiert. Nach Ansicht der Bundesrichter haben ihre hessischen Kollegen dabei allerdings die Anforderung an ein anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Die Karlsruher Richter stellen darauf ab, dass das Vertrauen des Anlegers, der die Sachkunde des Anlageberaters in Anspruch nimmt, besonderen Schutz verdient und deswegen der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen kommt. Denn der Anleger soll sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung des Beraters verlassen dürfen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

„Anbieter von Graumarktanlagen und ihre Berater führen besonders häufig das Argument des Mitverschuldens in die Anlegerprozesse ein. Im Kern bedeutet dies, der Anleger soll selber Schuld sein, dass er sich vom Kapitalanlagenvermittler hat täuschen lassen. Dies stellt natürlich die Verhältnisse auf den Kopf. Denn damit wird letztlich dem Täuschenden Mehrschutz zugestanden als dem durch listige Verhandlungsführung des Beraters getäuschten Opfer der Kapitalanlage. Mit dieser abenteuerlichen Argumentation dürfte nun Schluss sein“, äußert sich der erfahrene Rechtsanwalt Röhlke.

Sichere Altersvorsorge – Anlagen mit spekulativem Charakter eignen sich nicht

Der Spezialist für Graumarkt-Anlagen, Rechtsanwalt Röhlke, weist auf Ähnlichkeiten des vom BGH beschriebenen Modelles des Leasing-Fonds zur prospektgemäßen Kapitalverwendung bei der (damaligen) ALAG AG & Co. KG (jetzt: ALAG GmbH & Co. KG) hin, in deren Prospekt es heißt, geplant seien Investitionen in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service Leasing und Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen, daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art. „Der BGH urteilte über dieses Konzept, aufgrund seines spekulativen Charakters stelle es keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge dar und hätte daher nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Diese Würdigung lässt sich auch auf die ALAG-Anlage übertragen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage nach Ansicht der Richter deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds“, erklärt Röhlke.

Fazit: Entscheidung des Bundesgerichtshofs eröffnet neue Möglichkeiten für Betroffene- Anleger Ansprüche geltend zu machen

Betroffene Anleger sollten vor dem Hintergrund der für sie günstigen BGH Entscheidung umgehend anwaltlichen Rat suchen. Eine Ersteinschätzung kann Aufschluss über eventuelle Beratungs- und Prospektfehler beim Abschluss der Kapitalanlage für  betroffene Anleger geben um damit weitere Schritte in Betracht zu ziehen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671