Bundesgerichtshof: Montranus II – Fondsbeteiligung und Helaba-Finanzierung können widerrufen werden

vom 6. November 2017

Hoffnung für enttäuschte Anleger

Mit Urteil vom 26.09.2017 (XI ZR 545/15) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt aufgehoben, welches einem Anleger des Hannover Leasing-Fonds „HL Fonds-Nr. 158-Montranus II“ das Recht zur Erklärung eines Darlehenswiderrufes absprach.

Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die Widerrufsbelehrung zwar nicht ordnungsgemäß sei, der Widerruf des Anlegers aber dennoch eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Der Anleger hatte das Darlehen einige Jahre vor dem Widerruf bereits zurückgezahlt, so dass die finanzierende Bank sich hier auf die Einrede des Rechtsmissbrauchs berufen könne. „Das geht so nicht“, argumentierten die Karlsruher Richter.

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der betroffenen Anleger – Recht auf Darlehenswiderruf

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin

Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der viele geschädigte Fondanleger vertritt, erläutert die Hintergründe. „Die von der Hannover Leasing AG aufgelegten Montranus Fonds I bis III stellen für die Anleger bisher eine wirtschaftliche Enttäuschung dar. Die Medienfonds laufen nicht gut, die Ausschüttungen sind weit von den prospektierten Annahmen entfernt. Eine Möglichkeit den Schaden zu verringern, stellt allerdings der Widerruf des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehensvertrages dar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, ebenso wie schon in der Vorinstanz OLG Frankfurt, ist die für die Finanzierungsverträge verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist niemals zu laufen begann und das sogenannte ewige Widerrufsrecht auch heute noch ausgeübt werden kann. Da es sich bei beiden Verträgen um ein Verbundgeschäft handelt, bewirkt der Widerruf des Darlehensvertrages, dass der Anleger seine gesamten zur Finanzierung eingesetzten Gelder von der Bank zurückbekommen kann und der Bank hierfür den Fondsanteil übertragen kann. Die Rückerstattungspflicht der Bank umfasst, das hat der Bundesgerichtshof erneut festgestellt, auch die Eigenleistungen des Anlegers außerhalb der Darlehenssumme, die in den Montranus-Verträgen teilweise vorgesehen war. Für den Anleger besteht die Möglichkeit, seinen wirtschaftlichen Schaden nahezu komplett auf die Bank abzuwälzen“, erklärt der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke.

Verbraucherschützendes Widerrufsrecht

Umstritten war in dem Verfahren insbesondere, ob der Anleger überhaupt einen Widerruf des Darlehensvertrages erklären konnte oder ob sich dies als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer lediglich formal gewährten Rechtsposition darstellte. In diese Richtung deuteten einige oberlandesgerichtliche Urteile, die eine Art Gesinnungsprüfung des Anlegers verlangten, aus welchen Gründen er überhaupt sein verbraucherschützendes Widerrufsrecht ausüben wolle. Sollte dies nur erfolgen, um wirtschaftliche Schäden auf die unbeteiligte Bank abzuwälzen, soll das Widerrufsrecht nach diesen Entscheidungen nicht bestehen. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt dieser Motivationsprüfung für einen Widerruf eine Absage erteilt: Das gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutzrecht ist nicht an die Erforschung interner Motive geknüpft.

Schutzwürdiges Vertrauen

„Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung erneut darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Widerruf eines Verbraucherdarlehens mehrere Jahre nach dessen vollständiger Ablösung grundsätzlich deswegen ausgeschlossen sein kann, weil das Vertrauen der Bank auf die Nichtausübung des Widerrufes schutzwürdig sein kann. Ob diese sogenannte Verwirkung vorliegt oder nicht, konnte in dem aktuellen Verfahren vom Bundesgerichtshof nicht geklärt werden und wird nun vom OLG Frankfurt nachzuholen sein. Grundsätzlich gilt, dass die Verwirkung dann naheliegt, wenn der Widerruf des Darlehensvertrages lange Zeit nach dessen Ablösung erfolgt ist oder aus anderen Gründen der Anleger bei der Bank ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen haben kann. Umgekehrt ist weniger von Verwirkung auszugehen, wenn das Darlehen noch bedient wird und nicht rückabgewickelt wurde“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin.

Fazit: BGH Urteil stärkt die Hoffnung enttäuschter Anleger der Montranus II Fondsbeteiligung und Helaba-Finanzierung auf Darlehenswiderruf – Anleger können wirtschaftlichen Schaden geltend machen.

„Ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht noch ausgeübt werden kann oder nicht, ist von vielen Faktoren abhängig und bedarf der Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt“, gibt Rechtsanwalt Röhlke zu bedenken. Röhlke Rechtsanwälte raten allen betroffenen Anlegern, zur Wahrung ihrer Rechte, anwaltlichen Beistand aufzusuchen. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.