Nachbesserungen bei Widerrufsbelehrungen künftig zulässig
Am 24.03.2010 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge. Mit diesem Gesetz soll im Anhang zum EGBGB eine Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge eingefügt werden.
Neben diesem aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßenswerten Schritt enthält das Gesetz aber auch eine für Verbraucher äußerst unangenehme Überraschung: Darlehensgebern soll es danach künftig möglich sein, Angaben die für den Darlehensvertrag zwingend sind, auch später noch nachzuholen. Dann läuft ab Nachholung eine einmonatige Widerrufsfrist.
Nach bisheriger Rechtsprechung dagegen stellte eine fehlerhafte Widerrufbelehrung eine Pflichtverletzung des Verwenders dar. Damit hatte der Verbraucher nach bisheriger Regelung oftmals eine Möglichkeit, sich aufgrund formaler Fehler von für ihn nachteiligen Verträgen zu lösen, auch wenn andere Ansprüche bereits verjährt waren. Anleger konnten z.B. ihren Anspruch auf Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrages auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages stützen und so die komplette Vermögensentscheidung rückabwickeln.
Rechtsanwalt Röhlke sagt hierzu: „Wir hatten in den letzten Jahren immer wieder Mandanten, die eine schlechte Kapitalanlage abgeschlossen hatten – oftmals mit horrenden Kosten, die sie anfangs nicht überblicken konnten. Diesen konnten wir oft noch Jahre später helfen, da die Widerrufsbelehrung mangelbehaftet war. Dieses scharfe Schwert des Anlegerschutzes wird nunmehr durch die Neuregelung entschärft.“
Für Verbraucher bedeutet das, dass sie künftig besonders genau darauf achten müssen, ob sie eine Nachbelehrung erhalten. Sobald sie eine solche erhalten, empfiehlt sich die genaue Überprüfung des Kredits und gegebenenfalls des Finanzierungsgegenstandes. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt.