Die von dem „Capital Advisor Funds“ verwendete Widerrufsbelehrung für
Haustürgeschäfte entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für die Anleger bedeutet diese Entscheidung (LG Leipzig vom 21.12.2007 – AZ: 07 O2414/07), das sie ihre Vertragserklärung auch heute noch widerrufen können, wenn sie in einer Haustürsituation zu Stande kam. Das wird der Regelfall sein.
Die Belehrung ist nicht hinreichend deutlich von den übrigen Vertragsbestandteilen abgesetzt, befanden die Leipziger Richter und gestatteten dem Kläger den Widerruf. Der Anleger kann sich jetzt von der Fondsgesellschaft den Wert der Unternehmensbeteiligung ordnungsgemäß berechnen und auszahlen lassen. Die Beteiligung gilt damit als gekündigt.
Vielfach erreicht der Wert der Auseinandersetzungsberechnung jedoch leider nicht die Höhe der eingezahlten Gelder, was von der Rechtsprechung bisher unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes meist hingenommen wurde. Diese Ansicht, die sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, ist jedoch in die Kritik geraten, besonders bei Kündigungen, die unter Berufung auf verbraucherschützende Regelungen vorgenommen werden. Der BGH hat seine Zweifel an dieser Lehre kürzlich dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.