Urteil des LG Stuttgart auch für Multi Advisor Funds anwendbar
Das Landgericht Stuttgart hat den Anlegern des Münchener „Capital Advisor Funds“ ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte zugesprochen (AZ 37 O 77/08 KfH). Die Begründung weicht von derjenigen ab, die das Landgericht Leipzig (AZ 7 O 2414/07) bereits einmal gefunden hatte: die Stuttgarter Richter stellten nicht etwa auf die drucktechnische Undeutlichkeit der Belehrung ab, sondern auf die falsche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Die Belehrung des CAF – Funds weist lediglich darauf hin, dass der Verbraucher nach erklärtem Widerruf eventuell bereits empfangene Leistungen an den Fonds zurück zahlen muss. Was umgekehrt mit dem vom Anleger gezahlten Geld passiert, findet keine Erwähnung. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VII ZR 122/06) unzulässig.
Das LG Stuttgart geht dabei in der Entscheidung davon aus, dass der Anleger nach erklärtem Widerruf einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz hat und ein bestehendes Guthaben sich auszahlen lassen kann. Diese komplizierte Regelung ist auf die Besonderheiten des Gesellschaftrechts zurückzuführen. Der BGH lässt allerdings gerade vom Europäischen Gerichtshof überprüfen, ob ein Anleger nicht vielleicht doch seine gesamte Einlage zurückfordern kann (Vorlagebeschluß II ZR 292/06 vom 5. Mai 2008).
„Das Urteil kann weitreichende Folgen haben,“ meint der Berliner Anwalt Christian-H. Röhlke.“ Die Pflicht zur Belehrung über die Rechte des Verbrauchers ist bereits seit 2000 Gesetz, obwohl viele Anbieter von Kapitalanlagen gerade über die Rechte des Verbrauchers nicht informieren.“
Kapitalanleger sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus unrentablen Anlagen vor diesem Hintergrund anwaltlich überprüfen lassen.