Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz auch nach mehreren Jahren möglich
Das Landgericht Frankfurt/Oder hat aktuell (Urteil vom 19.10.2007 – 11 O 102/07) einem Anleger das Recht zugesprochen, seine im Jahre 1998 abgeschlossene Beteiligung an der Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG, seit kurzem DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG, zu widerrufen.
Die Begründung dieses Widerrufsrechts liegt in einer Haustürsituation und in der nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend deutlich gedruckten Widerrufsbelehrung des Fonds. Der von dem Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke vertretene Anleger hatte mit der DFO GmbH &Co. KG einen Ratensparvertrag auf 15 Jahre abgeschlossen, den er nun nicht mehr bedienen muss. Die DFO GmbH & Co. KG ist dagegen verpflichtet, dem Anleger den Wert seines Fondsanteil zu errechnen und auszuzahlen
Die Widerrufsbelehrungen der DFO GmbH & Co. KG entsprechen zwar vordergründig dem Wortlaut des Gesetzes, sie sind aber drucktechnisch in gleicher Schriftgröße und im gleichen Druckbild wie der übrige Text des Zeichnungsscheines gehalten. Zudem sind sie nicht durch eine farbliche Unterlegung , die ins Auge springt, hervorgehoben. Denn, so das LG Frankfurt/Oder:
„[Es] genügen die Schriftgröße und der Fettdruck in der Widerrufsbelehrung den Anforderungen der Warnfunktion nicht. Diese werden in selber Form auch im übrigen Formular verwendet, insbesondere hat die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ die gleiche Schriftstärke wie die Überschrift des vorhergehenden Absatzes….Gleiches gilt für die Einrahmung der Widerrufsbelehrung, diese ähnelt in ihrem Erscheinungsbild deutlich den vier darüber liegenden Rahmen. Es ermangelt auch an einer farblichen Hinterlegung der Widerrufsbelehrung. Es handelt sich nicht um eine Signalfarbe, die sich im Farbton deutlich von der Schrift, dem Hintergrund und etwaigen anderen farblichen Gestaltungen im Formular absetzt und somit die Widerrufsbelehrung wie gefordert, warnend in den Vordergrund rückt.“
Dies führte dazu, das der Anleger seine Erklärungen mit der Folge einer Auseinandersetzung des Vertrages widerrufen konnte. Bei dem Anleger handelt es sich um einen Ratenzahler, der kein Darlehen für die Beteiligung aufgenommen hatte.
„Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber sie ist auch für Anleger, die Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen haben, wichtg“, so Rechtsanwalt Röhlke. Denn unter gewissen Bedingungen können die Anleger den Widerruf der Fondsbeteiligung auch der finanzierenden Bank entgegenhalten.