Deutsche Atlas AG muss Vermittlungsgebühren zurückzahlen

vom 27. August 2014

Mit Urteil vom 07.08.14 hat das Landgericht Augsburg die Deutsche Atlas Finanzdienstleistung AG verurteilt, die von einem Kunden gezahlten Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten (noch nicht rechtskräftig). Festgestellt wurde auch, dass keine weiteren Ansprüche auf Vermittlungsgebühren der Deutschen Atlas aus einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen. Dieses Urteil ist ein Spiegelbild einer ähnlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2012 (III ZR 213/11), welcher ebenfalls die Vermittlungsgebührenvereinbarung bei der Vermittlung einer ähnlichen Fondpolice für unwirksam erachtet hat.

Die Begründung beider Urteile: eine Vermittlungsgebühr war nicht geschuldet, da die Vertriebsorganisation nicht als unabhängiger Makler auftrat, sondern eine unechte Verflechtung zwischen der Maklerorganisation und dem Partner des vermittelten Hauptvertrages, also der Lebensversicherungsfirma, bestand.

Verflechtung und Zugehörigkeit Deutsche Atlas AG: Maklerorganisation und Vermittlung

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Im konkreten Fall hat die Deutsche Atlas AG einem Anleger eine „Investment Rente“ vermittelt, wobei es sich tatsächlich um eine fondsgebundene Lebensversicherung der AtlanticLux Lebensversicherung S. A. handelte. Für die Vermittlung hat der Deutsche Atlas sich eine Nettogebührenvereinbarung unterzeichnen lassen, die in monatlichen Raten zu 217,28 Euro zu bedienen war bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 13.036,80 Euro. Die Raten wurden eingezogen von einer Firma FWU Payment Services GmbH, die zur FWU Gruppe gehörte. Zwischen der FWU AG, der Atlantic Lux Lebensversicherungsfirma S. A. und der Deutschen Atlas AG besteht hier nach den vom Deutschen Atlas nicht bestrittenen Sachvortrag der Klage enge Verflechtungen.

„Nach den Feststellungen des Landgerichts steht durch diese unechte Verflechtung die Deutsche Atlas AG letztlich im Lager der Versicherungsgesellschaft. Es besteht hier eine derart dauerhafte Interessensbindung, dass der Deutsche Atlas ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit eines Maklers bei der Vermittlung erscheint. Dann ist aber auch der Maklerlohn nicht geschuldet“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat.

Urteil: Unechte Verflechtung Fonds-Police

In dieselbe Richtung ging bereits im März 2012 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. In dem von den Karlsruher Richtern entschiedenen Verfahren hatte allerdings die Vertriebsgesellschaft restliche Vermittlungsgebühren vom Anleger gefordert und blieb dabei erfolglos. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs war dieselbe: durch die unechte Verflechtung der ganzen Unternehmen sei kein Maklerlohn entstanden, weil eine unabhängige Interessenwahrnehmung des Maklers nicht zu erkennen war.

Fazit: Vermittlungsgebührenvereinbarung prüfen – Rückforderung von Beiträgen möglich

„Das Urteil ist erfreulich für die vielen Kunden der Deutschen Atlas AG, die mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung unzufrieden sind. Diese können, gestützt auf das Augsburger Urteil die weitere Zahlung der Vermittlungsgebühren einstellen und sich die bisher gezahlten Beiträge zurückholen. Betroffene Kunden und Anleger sollten sich allerdings in jedem Falle zuvor juristischen Rat durch einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einholen, um die Ansprüche im Einzelfall prüfen zu lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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