vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet
Über das Vermögen der DFI Holding AG, Zweigniederlassung Darmstadt, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 16.06.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das gleiche gilt für die DFI Diamant Finance Invest GmbH & Co. KG i. L. zugleich erging eine Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungaufsicht (BeaFin). Damit scheint sich die Angelegenheit DFI zu einem Schadensfall für sämtliche Anleger auszuweiten.
Die offizielle Begründung der Rückabwicklungsanordnung der BeaFin ist der Betrieb unerlaubter Bankgeschäfte in Form der Einlagengeschäfte. Dies ist auch eine der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die Verantwortlichen der DFI Holding AG (Röhlke Rechtsanwälte berichteten). Anleger können im gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Forderungen noch nicht zur Insolvenztabelle anmelden, da über die Eröffnung des ordentlichen Insolvenzverfahrens noch nicht entschieden ist. Die im Internet bereit gehaltene Forderungsanmeldungsbögen der Staatsanwaltschaft und des vorläufigen Insolvenzverwalters dienen lediglich der Zuordnung der möglichen Schadenersatzansprüche und stellen noch keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle dar.
„Es ist somit das Szenario eingetreten, über welches wir schon vor einigen Wochen spekuliert hatten“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin. Üblicherweise wird mit einer Rückabwicklungsverfügung des BeaFin über die Hauptgeschäftstätigkeit eines Finanzunternehmens auch die Insolvenz einher, da überhaupt nicht mehr genügend Geld vorhanden ist, die Geschäfte rückabzuwickeln und insofern sofort ein Überschuldungsgrund vorliegt.
„Da Anleger im Moment ihre Forderungen noch nicht zur Insolvenztabelle anmelden können und auch noch vollkommen unklar ist, wieviel Geld auf den Konten der DFI-Gesellschaften noch liegt, verbleibt es bei der bisherigen Empfehlung: Anleger sollten ihre Forderungen derzeit gegenüber den verantwortlich handelnden Personen und gegenüber den Vermittlern geltend machen. Denn diese Personen haften für den Vertrieb eines unerlaubten Einlagengeschäftes und die Vermittlung unerlaubter Geschäfte“, meint Rechtsanwalt Röhlke.
Er empfiehlt den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt.