Eurohypo haftet für arglistige Täuschung der Anleger
des Cumulus Immobilienfonds / Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegenüber Anlegern besteht nicht / Auswirkungen auch für weitere Cumulus – Fonds
Die Klage der Eurohypo AG gegen eine Vielzahl von Anlegern des Cumulus Immobilienfonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GbR“ auf Darlehensrückzahlung wurde vom Landgericht Frankenthal/Pfalz abgewiesen. Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass den Anlegern eigene Schadensersatzansprüche gegen die Eurohypo AG zustehen.
Hintergrund ist, dass die Anleger bei Vertragsschluss arglistig über Zwischengewinne der Fondsinitiatoren getäuscht wurden. Dies wusste nach den Feststellungen des Gerichts die Eurohypo AG bereits vor Auszahlung des Darlehens und hat sich somit an der Täuschung bzw. sittenwidrigen Schädigung der Anleger beteiligt. In einem ähnlichen Fall hatte bereits der Bundesgerichtshof auf eine Haftung der fondsfinanzierenden Bank entschieden, vgl. Urteil vom 29.09.2009 – XI ZR 179/07.
Damit ist für die geschädigten Anleger der Cumulus – Fonds ein weiterer solventer Anspruchsgegner hinzugetreten. Schadensersatzansprüche lassen sich nun gegen fast sämtliche Beteiligte rund um die Immobilienfonds geltend machen. Dies im Übrigen vollkommen unabhängig von der Frage, ob mit der anlagefinanzierenden Sparkasse ein Vergleich abgeschlossen wurde oder nicht.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig. Da es jedoch sehr gut begründet ist, sollte es der Bank schwer fallen, eine erfolgversprechende Berufung einzulegen.
Wir empfehlen den Anlegern sämtlicher Cumulus – Fonds, Schadensersatzansprüche gegen die an den Projekten Beteiligten prüfen zu lassen. Aufgrund der Parallele in beinahe allen Cumulus –Fonds ist das Urteil des LG Frankenthal insgesamt als richtungsweisend und bahnbrechend anzusehen. Im Hinblick auf eine zum Ende des Jahres 2011 endende Verjährungsfrist empfehlen wir zudem, Ansprüche möglichst bald geltend zu machen.