Mit Beschluß vom 13.08.2008 hat das OLG Dresden einem von der Rechtsanwaltskanzlei Röhlke vertretenen Anleger Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die „Fondax Capital Trust GmbH & Co. 2 Beteilgungsfonds KG“ gewährt. Damit bewertet das OLG die Klage als hinreichend erfolgversprechend.
Bei dem Fondax 2-Fonds handelt es sich um ein Kapitalanlagenangebot, bei dem den Anleger in den Werbematerialien versprochen wurde, es gebe eine Beitragsrückgewähr und ein Agio falle nicht an. Tatsächlich ist eine solche Beitragsrückgewähr allerdings weder im Vertragswerk des Fonds zu finden noch bankrechtlich zulässig, und auch die angebliche fehlende Abschlußgebühr entpuppt sich als Blendwerk: die Vertriebs- und Vermittlungsprovisionen sind sogar außergewöhnlich hoch. Hiervon wurde dem Anleger allerdings nichts gesagt, als er die angeblich „ideale Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge“ abschloß.
Das Landgericht wird nun in einem Verfahren zu klären haben, ob dem Anleger wegen dieser Nichtausklärung ein Kündigungsrecht gegen den Fonds zusteht. Prozeßkostenhilfe erhält, wer sich einen Prozeß nicht leisten kann, aber ausreichende Erfolgsaussichten vorweisen kann.