Haftung der Schulungsleiter möglich
Ein Vermittler des nunmehr in FCT GmbH & Co. KG umbenannten Fonds „Fondax Capital Trust“ muss einem Anleger Schadensersatz zahlen. Dieses Ergebnis erzielt ein von der Rechtsanwaltkanzlei Röhlke vertretener Mandant im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (AZ: 17 O 40/09). Das Gericht sah mögliche Schadensersatzansprüche insbesondere als nicht verjährt an.
Der Anleger hatte die riskante und mit hohen Vertragskosten belastete Beteiligung an dem Graumarkt-Unternehmen abgeschlossen, weil in den Werbematerialien des „Fondax“-Fonds auf eine vollständige Beitragsrückgewähr auch im schlechtesten Falle hingewiesen wurde und er über das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko vom Vermittler nicht informiert wurde. Zudem sollte ihm das Endvermögen wie bei einer Rente in Raten ausgezahlt werden können, was eine behördliche Erlaubnis voraussetzen würde. Eine solche hat die Fondsgesellschaft nicht.
„Die auf den Werbematerialien des Fondax-Fonds erwähnte Beitragsrückgewähr ist keine rechtlich durchsetzbare Beitragsgarantie“, teilt Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin mit. „Tatsächlich ist es eine schlichte Werbeaussage, aus der Anleger keine Ansprüche herleiten könnten, wie auch die FCT GmbH & Co. KG in Verfahren gegen unsere Mandanten mitgeteilt hat.“
Röhlke liegen Zeugenaussagen der eingesetzten Vermittler vor, nach denen auf den Produktschulungen der Firma Fondax die Beteiligungen als Altersvorsorge ohne Gefahr dargestellt wurden und die eingelegten Gelder in jedem Falle in Form einer Garantie wieder zurück erstattet werden. Dies sollten die Vermittler auch den Kunden als Vorteil der Beteiligung darstellen.
Für die Kapitalanlagevermittler kann dies ungemütlich werden. Getäuschte Anleger werden sich zuerst an die Berater wenden, um Schadensersatz zu fordern. Allerdings sind auch weitergehende Ansprüche gegen die Schulungsleiter der FCT GmbH & Co. KG möglich. Zwar besteht grundsätzlich für die Vermittler der Kapitalanlage eine eigenständige Pflicht zur Überprüfung der Plausibilität der Kapitalanlage und zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, doch haben in letzter Zeit Gerichte auch eine Haftung der Schulungsleiter angenommen, wenn die Vermittler bewusst mit falschen Angaben geschult wurden und so auch die Anleger mittelbar bewusst unwissend zum Anlagekauf bewegt wurden. In diese Richtung gehen Entscheidungen des OLG München (18.11.2008 – 13 U 3057/08) und des LG Memmingen (08.01.2009 – 3 O 894/08).
„Der Vermittler ist zwar meist die erste Adresse für einen Schadensersatzanspruch, allerdings wirtschaftlich auch meist die schwächste. Ansprüche sind häufig wegen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar“, meint Röhlke und weist darauf hin, dass die falsch geschulten Vermittler häufig gute Zeugen bei einem Vorgehen gegen die Hintermänner darstellen.
Röhlke empfiehlt betroffenen Anlegern und Vermittlern, sich fachkundig beraten zu lassen.