Problematik wie im Phönix-Verfahren
Im Insolvenzverfahren der Betrugsfirma F & P AG & Co. KG konnten sich einige Anleger bisher glücklich schätzen: sie hatten rechtzeitig vor der Insolvenz ihre Einlagen gekündigt und nebst Verzinsung zurückgezahlt bekommen. Doch jetzt erklärt Insolvenzverwalterin Rüdlin die Anfechtung dieser Zinszahlungen als „Scheingewinn“ und fordert diese zurück. Dieselbe Erfahrung haben Anleger im Fall Phönix zu machen. Was können Anleger tun?
Nach Ansicht der Insolvenzverwalter handelt es sich bei den Gewinnauszahlungen um Scheingewinne, da ja F&P und Phönix nur Verluste eingefahren haben und die Saldomitteilungen gefälscht waren, die Auszahlungen also letztlich wie bei einem Schneeballsystem aus den Einzahlungen neuer Anleger getätigt wurden. Scheingewinne seien nach der Insolvenzordnung anfechtbar und zurück zu gewähren.
Der Anleger könne dagegen keinerlei Aufrechnung, etwa mit Schadensersatzansprüchen erklären. Er könne sich nur auf sogenannte „Entreicherung“ berufen, also darauf, dass er mit den Scheingewinnen Luxusausgaben getätigt habe. Einige Gerichte gehen mit dieser Ansicht konform und geben den Verwaltern recht.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht bisher aus. Im Fall Phönix ist die bisher höchste Instanz das OLG Frankfurt/Main mit dem Urteil 19 U 58/07 vom 31.10.2007. Das OLG gibt aber in den meisten Rechtsfragen dem Anleger Recht. Dieser könne sehr wohl mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, die sich auch auf die Rückzahlung des Agios beziehen. Dieses lässt der Insolvenzverwalter der Phönix AG meist außer Acht. Wenn aber mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet werden kann, ist auch an eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 26.11.2007 zu denken (II ZR 167/06). Dort hatte der BGH geurteilt, das im Falle einer durch eine unerlaubte Handlung verursachten Zahlung eines Anlegers dieser vom Geldempfänger eine 4 %-ige Verzinsung verlangen kann, für die Dauer des Geldentzuges.
„Wir halten auch diesen auf Verzinsung gerichteten Anspruch für aufrechenbar. In einem Phönix-Verfahren gegen eine unserer Mandantinnen ließ das zuständige Gericht erkennen, dieser Ansicht folgen zu wollen“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Demnach dürfte ein Großteil der Forderung der Insolvenzverwalter durch Aufrechnung erloschen sein.
Anleger sollten sich in diesem Bereich dringend anwaltlich beraten lassen.