GRE AG: Formfehler eröffnen Anlegern Chancen

vom 20. Januar 2010

Medien berichten über Schwarzarbeit bei Seniorenresidenz Salzweg

Die Global Real Estate AG (GRE AG) bekommt vor Gericht zunehmend Gegenwind. Grund sind ausgerechnet die von den sächsischen Finanzjongleuren bei der Einwerbung der atypisch stillen Gesellschafter verwendeten Vertragsunterlagen. Diese verstoßen gegen Verbraucherschutzrechte.

Mit Urteil vom 22.06.2009 (18 O 395/08, nicht rechtskräftig) hatte das Landgericht Berlin einer von der Rechtsanwaltskanzlei Röhlke, Berlin, vertretenen Anlegerin gegen die GRE GLOBAL REAL ESTATE AG Recht gegeben. Die Frau wurde von der GRE AG auf Zahlung angeblich rückständiger Raten verklagt und hatte sich dabei auf ein Widerrufsrecht berufen. Dieses Recht zur Vertragsauflösung hat das LG Berlin in dem Urteil bejaht. Die GRE AG kann danach keine Zahlung verlangen. „Das Urteil ist verallgemeinerungsfähig, da nach hiesiger Kenntnis alle Anleger der GRE AG eine gleich fehlerhafte Belehrung erhielten,“ meint Rechtsanwalt Röhlke.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Gesetz bei sog. Haustürgeschäften eine 14-tägige Widerrufsfrist vorsieht, ebenso bei Fernabsatzgeschäften. Diese beginnt aber nach der Entscheidung des Landgerichts bei schriftformbedürftigen Verträgen wie dem der GRE AG erst nach Aushändigung des unterschriebenen Vertragswerks, nicht nur der Beitrittserklärung, des sog. Zeichnungsscheins. Da der Zeichnungsschein aber das Vertragswerk nicht enthält und dieses bei der GRE AG auf einem separaten Blatt unterzeichnet wird, läuft diese Frist frühestens bei Erhalt des gegengezeichneten Vertrages an. Innerhalb der dann laufenden 14 Tage hatte die Anlegerin widerrufen.

Auch das LG Zwickau, als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes für eine Vielzahl von Verfahren gegen die GRE AG zuständig, hatte einer Schadensersatzklage eines Anlegers stattgegeben. Der von der Hamburger Kanzlei Kanzlei BGKS vertretene Anleger hatte behauptet, über die Risiken des Beteiligungsangebots nicht aufgeklärt worden zu sein. Die GRE AG hatte sich auf die Aufklärung durch den Emissionsprospekt berufen, dessen Erhalt der Anleger ja auf dem Zeichnungsschein quittiert habe. Diese Quittung ist allerdings unwirksam, da nach Ansicht des LG Zwickau (Urteil vom 03.09.2009; rechtskräftig) eine derartige Quittung intransparent und benachteiligend für den Anleger ist.

In dieselbe Richtung geht eine aktuelle Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 30.10.2009), erstritten von Brüllmann Rechtsanwälte, Stuttgart. Das OLG Dresden wertete im Rahmen der Prüfung der Verjährungsfrage die Übergabe des Prospektes als nicht durch die Quittung auf dem Zeichnungsschein erwiesen – die entsprechenden Bestätigungen auf dem Zeichnungsschein stellen faktisch eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar.

„Damit sind der GRE AG wichtige Argumentationslinien vor Gericht abgeschnitten worden,“ meint Rechtsanwalt Röhlke.

Weitere Negativschlagzeilen macht das Prestigeprojekt der GRE AG in Salzweg bei Passau. Dort errichtet die GRE AG eine Seniorenresidenz – allerdings hat die zuständige Zolldirektion auf der Baustelle bereits wiederholt Unregelmäßigkeiten festgestellt, wie die Zeitung „Am Sontag“ unlängst berichtete. Demnach werden auf der Baustelle Schwarzarbeiter beschäftigt, was auch im Rahmen der VOX-Dokumentation „Zoll im Einsatz“ gefilmt wurde.

Betroffenen Anlegern wird geraten, sich fachkundig über die Widerrufsmöglichkeiten beraten zu lassen.

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Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.