Gewinnunabhängige Entnahmen eröffnen Haftungsdurchgriff
So hatte sich das der fränkische Landwirt nicht vorgestellt, als er 1996 mit einer Einlage von seinerzeit 100.00,00 DM Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft wurde. Zwar konnte er fast genau diese Summe in den ersten Jahren der Beteiligung steuerlich abschreiben und erhielt auch eine ansehnliche Ausschüttung von 16.361,34 € bis 2003 ausgezahlt, aber dass er nun einer Bank gerade dieses Geld zurück zahlen soll, die gar nicht ihm, sondern der KG ein Darlehen gewährt hatte, dass war so nicht abgesprochen. Rechtens ist es aber, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.04.2009 – II ZR 88/08).
Denn was der Landwirt nicht bedacht hatte, war die gesetzliche Haftungsverteilung bei einer Kommanditgesellschaft. Nach dem Handelsgesetzbuch haften in einer Kommanditgesellschaft alle Gesellschafter solange mit ihrem vollen Privatvermögen, bis die Kommanditeinlage erbracht ist und dies im Handelsregister eingetragen ist. Von diesem Zeitpunkt an haftet dann nur noch das Gesellschaftsvermögen – eine private Haftung ist ausgeschlossen.
Probleme ergeben sich, wenn die Hafteinlage zurückbezahlt wird. Dann lebt die persönliche im Umfang der Rückzahlungen wieder auf und der Kommanditist haftet, wie bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, in Höhe der Rückzahlung auch Gesellschaftsgläubigern gegenüber unmittelbar. Dies wiederfuhr dem Landwirt aus Franken.
„Eine Rückzahlung der Einlagen mit Wiederaufleben der Haftung ist bei allen Kommanditgesellschaften und atypisch stillen Beteiligungen mit gewinnunabhängigen Entnahmeplänen aber die Regel“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Denn fast immer befindet sich die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch in der Verlustphase, so dass die Ausschüttung als Rückzahlung der Einlage gilt. Deshalb müssten Anleger auch über dieses Risiko vor Vertragsunterzeichnung informiert werden. So habe bereits das OLG Hamm (Urteil 8 U 60/05 vom 28.08.2006) entschieden, dass dieses systemimmanente Risiko aufklärungspflichtig sei.
Rechtsfolge ist allerdings dann nur die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vermittler oder andere Aufklärungspflichtige oder die außerordentliche Kündigung der Beteiligungsverträge. Gegen die Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger können sich die Anleger im Falle einer KG, wie das Urteil des BGH zeigt, kaum wehren. Bei stillen Beteiligungen besteht die Möglichkeit, dass die Fondsgesellschaft selbst Nachzahlungen fordert.
„Betroffene Anleger sollten daher frühzeitig anwaltlichen rat suchen“, meint Röhlke.