Hoffnung für FONDAX-Sparer

vom 5. April 2012

BGH bestätigt erneut Anforderungen an WiderrufsbelehrungenDer Bundesgerichtshof (BGH) bleibt bei seiner strengen Rechtsprechung zu den Anforderungen an gesetzliche Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherverträgen. Mit aktuellem Urteil vom 01.03.2012 (Aktenzeichen: III ZR 83/11) bestätigten die Karlsruher Richter erneut ihre Ansicht, dass eine Belehrung über den Beginn der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist nicht das Wort „frühestens“ verwenden darf. Ähnlich wurde bereits mit Urteil vom 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) entschieden. Das Urteil ist auch für Ratensparer des grauen Kapitalmarktes von Bedeutung, da die Belehrungen vieler Kapitalanlagemodelle eben dieses Wort „frühestens“ verwendeten. Insbesondere die Belehrungen der Firmen FONDAX CAPITAL Management GmbH & Co. KG (jetzt FCM GmbH & Co. KG) und FONDAX CAPITAL Trust GmbH & Co. KG (jetzt FCT GmbH & Co. KG) weisen diesen Wortlaut auf.

“Das besondere an dem Urteil des BGH ist, dass im konkreten Fall fast wörtlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet wurde und dies dem Unternehmer dann doch nicht geholfen hat, “ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Widerrufsmöglichkeit auch für viele Anleger von Beteiligungssparplänen sieht. Der in Karlsruhe unterlegene Unternehmer hatte die Musterbelehrung, die von den Bundesrichtern explizit für fehlerhaft beurteilt wurde, eben nicht zu 100 % übernommen, sondern leicht abgewandelt. Dann könne er sich aber auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Anleger können sich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auf ein Widerrufsrecht auch noch nach mehreren Jahren berufen und von der Gegenseite eine Abrechnung ihrer Beteiligung einfordern.

„Nach unserer Prüfung kann diese Rechtsprechung auf die Anleger der ersten beiden FONDAX-Unternehmen angewendet werden. Hier haben wir allerdings auch schon Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Gründungsgesellschafter erfolgreich vor Gericht durchsetzen können,“ sagt Röhlke und rät allen betroffenen Anlegern, sich bei Zweifeln fachkundig beraten zu lassen.

Die FONDAX-Gruppe hat nach eigenen Angaben zwei Fonds platziert und zwei weitere aktuell im Vertrieb. Ein fünfter ist in Planung. Röhlke Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von Mandanten gegen die Gründungsgesellschaften der Fonds, die Fondsgesellschaften selbst und deren Vermittler. Gerichte haben die teuren Beteiligungen schon als nicht plausibel beurteilt und die eingesetzten Werbematerialen als fehlerhaft und anlegertäuschend.

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Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.