Anleger kann Beteiligung widerrufen – Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwendung von fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Berlin, 28.10.2014
Erneut hat das Berliner Kammergericht einem Anleger der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e. G. ein Widerrufsrecht zugestanden. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens haben die Berliner Richter festgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Vorgehens des Anlegers gegen die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. durchaus gegeben sind. Der Anleger hatte sich auf die Vorschriften über das Fernabsatzgesetz berufen.
Geschäftsmodell: Darlehen trotz Schufa – Wie funktioniert das?
Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein besonders perfides Geschäftsmodell, über das Röhlke Rechtsanwälte bereits berichteten. Geködert von einer Internetanzeige versuchte eine Mandantin, ein Schufa freies Darlehen bei dem Stuttgarter Darlehensvermittler, Danaro Invest mbH zu bekommen. Diese hatte der betroffenen Mandantin zur Stärkung ihrer Kreditwürdigkeit zugleich eine Beteiligung bei der Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. abzuschließen empfohlen. Alle Geschäfte erfolgten ausschließlich über das Internet und über den Postweg. Aber das Darlehen wurde dann nicht vermittelt und ausgezahlt, die Saxonia bestand trotzdem auf der Wirksamkeit des Genossenschaftsvertrages.
Verwendete Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften fehlerhaft
„Wir haben für unsere Mandantin dann den Genossenschaftsbeitritt unter Berufung auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften widerrufen. Das Kammergericht hat uns in dem Prozesskostenhilfebeschluss Recht gegeben und führt aus, dass die von der Saxonia verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach und beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, insbesondere das Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014, welches ebenfalls zu Gunsten eines von uns vertretenen Mandanten ausging. Nach Ansicht des Kammergerichts hat unsere Mandantin nun Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufes bestehenden Auseinandersetzungsguthabens“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei die Anlegerin vertreten hat.
Der Jurist kennt viele Fälle, in denen Mandanten versuchten, ein angeblich „Schufa freies“ Sofortdarlehen auch mit schlechter Bonität zu bekommen und denen dann ein Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft Saxonia e. G. untergeschoben wurde. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke wissen aus langjähriger Erfahrung, dass es für die betroffenen Darlehenssuchende besonders bitter ist, weil das Darlehen meistens nicht zustande kommt, der Genossenschaftsbeitritt dagegen sehr wohl. Somit kämpfen die betroffenen Geschädigten mit der doppelten Enttäuschung: keinen Darlehensvertrag aber einen ungewollten Beitritt der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. Ein Widerruf nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte oder Fernabsatzgeschäfte ist für diese Anleger meist die einzige Möglichkeit, aus der Genossenschaft wieder auszusteigen.
Fazit: Röhlke Rechtsanwälte empfehlen, nicht lange zu warten und auszuhalten, weil man diesem Geschäftsmodell aufgesessen ist, sondern kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Für weitere Informationen zu einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Rechtsanwälte Röhlke unter 030-715 20671 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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