LG Ansbach: Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte haftet wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung

vom 4. Mai 2015

Das Landgericht Ansbach hat einen Vermittler der Chronos Finanz AG Produktlinie „Vita Value Plus“ zu Schadensersatz aufgrund unerlaubt betriebener Drittstaateneinlagenvermittlung verurteilt. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Vermittler von sogenannten „Lebensversicherungsaufkaufsmodellen“.

Geschäftsmodell: Verkauf die unrentable Lebensversicherungen – erhalte dafür bis zur zweifachen Rendite

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Landgericht Ansbach urteilt, dass Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung haftet

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Landgericht Ansbach urteilt, dass Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung haftet

„In einem begrüßenswert ausführlich und klar begründeten Urteil hat das Landgericht Ansbach die von uns vertretene Auffassung geteilt, dass die unter den Produktnamen VitaValuePlus vertriebenen Verträge der Chronos Finanz AG ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes darstellten.  Des Weiteren begründet das Landgericht Ansbach  mit seinem Urteil, dass die Vermittlung dieser Verträge an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen für deutsche Vermittler ein erlaubnispflichtiges Drittstaateneinlagenvermittlungsgeschäft ist“,  teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der das Urteil für einen von ihm vertretenen Mandanten erwirkt hat.

Die Chronos Finanz AG in der Schweiz bot den deutschen Versicherungskunden an, ihre Lebensversicherung zu kaufen und, gestaffelt je nach der Länge der Laufzeit, das bis zu zweifache des aktuellen Rückkaufswertes in monatlichen Raten über 10  Jahre oder länger auszuzahlen. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat bereits im Jahre 2010 begonnen, derartige Geschäfte als Einlagengeschäfte im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes zu behandeln und bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Bankerlaubnis die Rückabwicklung derartiger Verträge anzuordnen. Hierüber wurde der von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretene Anleger allerdings von seinem Berater nicht informiert. Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Berater der Meinung war, dass eine entsprechende Bankerlaubnis sei gar nicht nötig gewesen sei. Der Berater hat sich auch nicht  auf der Homepage der BaFin über eine Erlaubnispflichtigkeit informiert.

Voraussetzungen für Drittstaateneinlagenvermittlung? – Beratung und Sorgfaltspflicht? – Zusammenhänge Chronos Finanz AG?

Das Landgericht Ansbach hat aus den gegebenen Umständen den Schluss gezogen, dass der Berater die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und in jedem Falle die Vermittlung eines unerlaubten Einlagengeschäftes betrieben habe, zudem sogar in einem Drittstaat wie der Schweiz. Eine solche Drittstaateneinlagenvermittlung ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Eine derartige Erlaubnis lag ebenfalls nicht vor.

„Die Chronos Finanz AG arbeitete eng zusammen mit Firmen aus dem Imperium der sogenannten Global  Investment Group rund um den Skandalunternehmer Prof. Dr. h.c. (Univ. del Golfo) Frank André Audilet und dessen seinerzeitiger rechten Hand, Stefan Oehlerking.

Wo sind die Gelder? – Wer kann zur Verantwortung gezogen werden? – Besteht Hoffnung für die betroffenen Anleger?

Vom Geld der Versicherungskunden fehlt jede Spur. Die Hauptunternehmung des Gespanns Audilet/Oehlerking, die Global Real Estate AG ginge mit Anlegerschäden in Millionenhöhe vor einigen Jahren in die Insolvenz. Zumindest die Kunden der Chronos Finanz AG können durch dieses Urteil noch auf einen  Schadensersatz durch die Vermittler hoffen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der in ähnlichen Fällen erfolgreich für betroffene Anleger Ansprüche geltend gemacht hat.

Fazit: Das Geschäft mit „Lebensversicherungsaufkaufsmodellen“ kostet den Betroffenen Kraft, Nerven, Tränen und das Ersparte, dass oftmals für den Lebensabend geplant war.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weiß aus langjähriger Erfahrung, dass derartige Policenaufkäufer mit Sitz im Ausland in vielfältiger Form ihr Unwesen auf dem deutschen Kapitalanlagenmarkt treiben. Die BaFin reagiert und untersagt regelmäßig derartige Geschäfte. Doch wenn den Anlegern nach einer Rückabwicklungsverfügung durch die BaFin ihre Schäden nicht erstattet werden können, bleibt eine Klage gegen die Vermittler zu prüfen. Rechtsanwalt und Anlegerschützer Christian-H. Röhlke ist sich sicher, dass nach der Entscheidung des Landgericht Ansbach sich die Rechtslage hier zu Gunsten der Anleger deutlich verbessert haben dürfte. Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt daher allen Betroffenen, sich umgehend qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Individuell sollten die Möglichkeiten für die Geltendmachung von Ansprüchen geprüft werden, damit weiter Schaden abgewendet werden kann.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt