LG Berlin: GRE AG – Anlegerin kann widerrufen

vom 12. Oktober 2009

Auch OLG Celle verschärft Anforderungen an Widerrufsbelehrungen

bei formbedürftigen Verträgen.

Mit Urteil vom 22.06.2009 (18 O 395/08, nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Berlin einer von der Rechtsanwaltskanzlei Röhlke, Berlin, vertretenen Anlegerin gegen die GRE GLOBAL REAL ESTATE AG Recht gegeben. Die Frau wurde von der GRE AG auf Zahlung angeblich rückständiger Raten verklagt und hatte sich dabei auf ein Widerrufsrecht berufen. Dieses Recht zur Vertragsauflösung hat das LG Berlin in dem Urteil bejaht. Die GRE AG kann danach keine Zahlung verlangen. „Das Urteil ist verallgemeinerungsfähig, da nach hiesiger Kenntnis alle Anleger der GRE AG eine gleich fehlerhafte Belehrung erhielten,“ meint Rechtsanwalt Röhlke.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Gesetz bei sog. Haustürgeschäften eine 14-tägige Widerrufsfrist vorsieht, ebenso bei Fernabsatzgeschäften. Diese beginnt aber nach der Entscheidung des Landgerichts bei schriftformbedürftigen Verträgen wie dem der GRE AG erst nach Aushändigung des unterschriebenen Vertragswerks, nicht nur der Beitrittserklärung, des sog. Zeichnungsscheins. Da der Zeichnungsschein aber das Vertragswerk nicht enthält und dieses bei der GRE AG auf einem separaten Blatt unterzeichnet wird, läuft diese Frist frühestens bei Erhalt des gegengezeichneten Vertrages an. Innerhalb der dann laufenden 14 Tage hatte die Anlegerin widerrufen.

Allgemeine Bedeutung könnte das Urteil dadurch erlangen, dass die auf den Zeichnungsscheinen enthaltenen Widerrufsbelehrungen nach dem Gesetz auch richtig auf den Beginn der Widerrufsfrist hinweisen müssen. „Wird auf den Beginn der Frist falsch hingewiesen, kann der Verbraucher seine Vertragserklärung auch noch nach mehr als 10 Jahren widerrufen,“ erklärt Röhlke die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Belehrung der GRE AG weist nach seinen Kenntnissen nicht darauf hin, dass die Frist erst mit Erhalt auch der Vertragsurkunden zu laufen beginnt. Statt dessen wird unzutreffend als Fristbeginn die Übergabe nur der Belehrung angegeben.

In diese Richtung geht auch ein aktuelles Urteil des OLG Celle vom 23.09.2009 (Aktenzeichen: 3 U 82/09; Revision nicht zugelassen). Dort bestätigt das OLG Celle in Bezug auf einen Darlehensvertrag, der auch stets schriftlich abzuschließen ist, die Besonderheiten bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung. Demnach muss diese Belehrung eindeutig darauf hinweisen, dass die 2-Wochen-Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher auch die Vertragserklärungen in Händen hält. Insbesondere unrichtig ist eine Belehrung, wenn der Eindruck entstehen kann, die Frist beginne in jedem Falle schon bei Übergabe der Belehrung, auch wenn der Verbraucher selbst den Vertrag noch gar nicht unterschrieben habe.

Darüber hinaus war in dem vom LG Berlin entschiedenen Fall die Kündigung der Anlegerin begründet, weil ihr Beteiligungsvertrag ins Handelsregister einzutragen war, aber erst nach Ausspruch der Kündigung auch dort eingetragen wurde. Im Prozess hatte die GRE AG zudem behauptet, die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Beteiligungsvertrag habe vor der Kündigung vorgelegen. Allerdings ergab sich aus den von der GRE AG selbst eingereichten Unterlagen das Gegenteil.

Betroffenen Anlegern wird geraten, sich fachkundig über die Widerrufsmöglichkeiten beraten zu lassen.

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Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.