Anleger erhält Geld zurück
Mit Urteil vom 09.12.2008 hat das Berliner Landgericht der Gallinat Bank AG bescheinigt, im Spätsommer 2004 eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung verwendet zu haben. Der Darlehensnehmer, der den Kredit im Rahmen eines sog. Verbundgeschäftes zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgenommen hatte, durfte danach den Darlehensvertrag zu Recht widerrufen und kann nun der Bank den Fondsanteil abtreten. Sein auf das Darlehen gezahltes Geld erhält er zurück.
Die Essener Bank ist in der Vergangenheit durch ein besonders aggressives Verhalten gegenüber ihren Darlehensnehmern im Rahmen sog. Verbundgeschäfte auffällig geworden. Viele Anleger hatten, im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückabwicklung von verbunden Geschäften seit 2004 ihre Darlehensverträge widerrufen. Die Bank dagegen hat in einer Vielzahl von Fällen gegen ihre Kunden Klagen eingereicht, mit denen die Wirksamkeit der Darlehensverträge festgestellt werden sollte.
Allerdings scheitern diese Verfahren häufig daran, dass die Verträge in Haustürsituationen angebahnt wurden, die Bank aber die gesetzlichen Anforderungen an die zwingend zu erteilenden Widerrufsbelehrungen für solche Geschäfte nicht erfüllte.
„In dem jetzt entschiedenen Fall handelt es sich um ein Darlehen, das nach der Gesetzeslage nach der BGB-Reform zu beurteilen ist. Es kam hierbei auf die oft umstrittene Frage der Haustürsituation gar nicht mehr an. Entscheidend war, das die Belehrung den Eindruck erweckte, der Darlehensnehmer könne bei einem Verbundgeschäft nur den Fondsbeitritt, nicht aber das Darlehen widerrufen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil erstritten hatte.