Mit einem Urteil vom 18.12.2014 hat das Landgericht München I einem Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG Schadensersatz zugesprochen. Beklagt war der seinerzeitige Anlageberater, der das Kapitalanlagenmodell unzutreffenderweise als sichere Möglichkeit der Immobilienfinanzierung dargestellt hatte.
Lebensversicherung stellt sich als Risiko für Immobilienfinanzierung heraus – Anleger kommt vom Regen in die Traufe mit dem Abschluss einer Beteiligung an der Albis Capital KG

Albis Capital GmbH & Co. KG Anleger bekommt Schadensersatz vom Vermittler – Röhlke Rechtsanwälte helfen Albis-Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen – Landgericht München I Risiken waren unzulässig verharmlost
Im konkreten Fall ging es um einen betroffenen Anleger, der von seiner Lebensversicherung im Jahre 2004 die Mitteilung bekam, die Ablaufleistung der Versicherung falle deutlich geringer aus als ursprünglich geplant. Dies war besonders ärgerlich, weil die Lebensversicherung Teil einer Immobilienfinanzierung war, die nunmehr ins Wanken geriet. Die Immobilienfinanzierung wurde von einem Kapitalanlagenberater vermittelt, der im Jahre 2004 dann vom betroffenen Anleger um Rat gebeten wurde. Der Rat bestand – ausgerechnet – im Abschluss einer kommanditistischen Beteiligung an der Albis Capital KG, bei welcher aus Einzahlungen von 36.000,00 € zzgl. eines 6 %igen Agios in zehn Jahren ein Kapitalrückfluss von 108.000,00 € erfolgen sollte. Tatsächlich kam es bekanntlich anders: Die Albis Capital KG befindet sich inzwischen in Liquidation und fordert von ihren Anlegern die gewährten Ausschüttungen zurück oder aber weitere Ratenzahlungen. Der betroffene Anleger sah sich getäuscht und wollte sich mit der Tatsache als Geschädigter nicht abfinden. Somit forderte dieser, unterstützt von den erfahrenen Rechtsanwälten der spezialisierten Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte, von seinem Anlageberater Schadensersatz. Dieser Schritt und Mut zahlt sich nun zu Recht aus, wie das Landgericht München I entschied:
„Richtigerweise ging das Landgericht bei dieser Grundkonstellation von Anfang an davon aus, dass der Anleger eine besonders sichere Kapitalanlage wünschte, um frühzeitig ein mögliches Finanzierungsrisiko bei seiner Immobilie abzudecken. Der übliche Einwand des Anlageberaters, der Anleger habe hier ein spekulatives und riskantes Geschäft bewusst abgeschlossen, verfing damit nicht. Vielmehr hat der Anlageberater in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch noch angegeben, die Beteiligung an der Albis KG sei absolut sicher und die Risiken seien vergleichbar mit dem allgemeinen Lebensrisiko, dass – ich zitiere – einem ein Meteorit auf den Kopf falle. Richtigerweise sah das Landgericht dies als eklatante Verharmlosung der immensen Beteiligungsrisiken an und verurteilte den Anlageberater zu Schadensersatz, “ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den geschädigten Anleger in dem Verfahren vertreten hat.
Beratungspflicht von Anlageberater – Risiko und Chance Aufklärung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Anlageberater in den Beratungsgesprächen die Risikohinweise eines Emissionsprospektes nicht durch entgegenstehende Auskünfte verbessern oder entwerten. Genau dies musste vorliegend aber festgestellt werden. Hinzu kam, dass auch nach den Aussagen des Anlageberaters eine Übergabe des Emissionsprospektes nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, so dass die mündlichen Aussagen des Beraters doppelt schwer wögen.
Fazit: Geschädigte Anleger können Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen – Welche Fristen bestehen?
Röhlke rät allen betroffenen Anlegern und ihren Familien, bei Unsicherheit und möglichen Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen. Für Anleger der Albis Capital KG drohen die Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sofern diese nicht bereits ohnehin verjährt sind. Wichtig für alle geschädigten Anleger: Für derartige Schadensersatzansprüche gilt eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Zeichnungstag. Weitere Informationen, Prüfung der Ansprüche und für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter office@kanzlei-roehlke.de und telefonisch unter 030.71520671 zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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