Neues zur Kick-Back-Rechtsprechung

vom 18. August 2008

LG Heidelberg verurteilt Vermögensverwalter

Große Erwartungen wurden in die kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den Jahren 2000 und 2006 geknüpft worden (Urteile XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 und XI ZR 56/05 vom 19.12.2006). Jetzt nehmen tatsächlich die Instanzgerichte die Argumentation auf und gewähren Kunden Schadensersatz, weil Rückprovisionen verschwiegen wurden. Unlängst verurteilte das LG Heidelberg einen Vermögensverwalter (31.07.2008 – 3 O 98/08).

Der BGH hatte 2006 entscheiden, das eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muß, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Hintergrund war die einfache Überlegung; dass die Bank den Kunden innerhalb eines Beratungsvertrages nicht hinreichend neutral beraten kann, wenn sie für das nach der Beratung verkaufte Produkt Provisionen von der Fondsgesellschaft erhält. Um den Kunden hier nicht zu benachteiligen, muß der Kunde auf diese Kick-Backs hingewiesen werden, auch ungefragt.

Diese Argumentation nahm das Landgericht Heidelberg auf und verurteilte einen Vermögensverwalter entsprechend zu Schadensersatz gegenüber einem Anleger. Zwar war in den Vermögensverwalterverträgen die Rede von derartigen Rückvergütungen, allerdings war die genaue Höhe nicht beziffert worden. Dies war sie in dem vom BGH in 2006 entschiedenen Fall auch nicht, was den Schadensersatz nicht hinderte. Der Anleger muß aber so genau wie möglich aufgeklärt werden, da er sich sonst kein genaues Bild machen kann. Der Vermögensverwalter muß nun Schadensersatz leisten für die Geschäfte, bei denen er kick-backs erhalten hat.

Bereits am 25.10.2007 hatte das LG München I ähnlich entschieden (22 O 523/07). Dort wurde die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einer Beratung über einen VIP-Medienfonds zu Schadensersatz verurteilt, weil ihr eine Provision in einer Höhe zufloß, die der Anleger nicht erkennen konnte.

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Über RA Christian Röhlke

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