Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat in einer Entscheidung
vom 08.04.2008 (3 U 46/07) den Geschäftsführer einer GmbH, die einen Prospekt für den Erwerb von Eigentumswohnungen als Kapitalanlagen herausgegeben hatte und als Verkäuferin der Wohnungen auftrat, zu Schadensersatz verurteilt. Rechtsgrundlage war Prospekthaftung, aber auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: die Wohnung war nach den Feststellungen des Gerichts um 170 % überteuert.
Das OLG Bremen liegt damit auf der Linie des Bundesgerichtshofes, der schon am 31.05.1990 (AZ: VII ZR 340/08) auch außerhalb des Bereichs der Publikumsgesellschaften des Grauen Kapitalmarktes eine Prospekthaftung für Bauträgermodelle zugelassen hat. Die Initiatoren derartiger Modelle haften auf Übernahme der unter falschen Voraussetzungen erworbenen Wohnung und müssen die Anleger von weiteren Schäden, insbesondere aus der Finanzierung des Geschäftes freistellen.
Interessant an dem Urteil ist jedoch, mit welcher Argumentation der beklagte Geschäftsführer den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für das Immobiliengeschäft rechtfertigen wollte: es sei seiner Meinung nach von zweierlei Preisbildungsgruppen auszugehen. Nämlich einerseits der Preis für Käufer, die aus Bremen oder Bremerhaven stammen, andererseits der Preis für auswärtige Erwerber. Diese zahlten einen wesentlich höheren Preis, so dass nichts an seiner Preisgestaltung zu bemängeln sei.
Das OLG ordnet diesen „bereits bedenklichen“ Umstand richtig ein – nämlich dahin, dass nur die Unerfahrenheit Auswärtiger zur Zahlung höherer Preise führt. Dies werde jedoch von den Verkäufern bewußt ausgenutzt, um Wohnungen von geringem Wert mit 29 % Provision zu veräußern.