Oberlandesgericht urteilt: Widerruf der Beteiligung ALAG Automobil GmbH & Co. KG berechtigt – Zahlungsverpflichtung für ALAG-Anleger besteht nicht!
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit einem Urteil vom 17.12.2014 eine Zahlungsklage der ALAG Automobil GmbH & Co. KG gegen einen ihrer atypisch still Beteiligten abgewiesen. Die sächsischen Richter hoben damit ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichtes Bautzen auf und lehnten eine weiterbestehende Zahlungsverpflichtung des Anlegers ab. Hintergrund ist ein ausgeübter Widerruf, der bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war (Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014).
ALAG Widerruf fehlerhaft: Haustürsituation
„Die Bundesrichter hatten bereits im März 2014 zu Gunsten unserer Mandanten entschieden, dass die Widerrufsbelehrung der ALAG nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht und ein Widerruf der Beteiligung auch noch Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages möglich sein kann. Über die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Widerrufes wurde dann konkret in einem Verfahren in Hamburg und einem Verfahren in Dresden verhandelt. In Hamburg fordert unser Mandant Geld von der ALAG, in Dresden umgekehrt. In beiden Verfahren sind die Richter der Ansicht, eine sogenannte Haustürsituation liege vor, die Richter in Dresden haben bereits entscheiden, “ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den betroffenen Anleger der ALAG vertritt.
ALAG-Anleger Recht: Widerruf und Kündigung im Zusammenhang zur Liquidation ALAG Automobil GmbH & Co. KG
Der Berliner Jurist weist auf weitere Besonderheiten des Dresdener Urteils hin. So nehmen die Richter des Freistaats an, dass der Widerruf bereits in einem Schreiben des Anlegers zu sehen ist, mit welchem dieser die Beteiligung allgemein fristlos beendigen wollte und nicht explizit sich auf ein Widerrufsrecht berief. Die Richter begründen dies mit der Entscheidung des BGH vom 18.03.2014. Auch sei der Widerruf, erklärt im September 2009, nicht durch die erst im Dezember desselben Jahres beschlossene Liquidation der an der ALAG bestehenden stillen Beteiligungen gesperrt. Denn das Recht zur außerordentlichen Kündigung endet erst mit Auflösung der Gesellschaft, wovon im September 2009 noch keine Rede sein konnte.
„Diese Fragen haben das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 31.10.2014 genau entgegengesetzt beantwortet und der ALAG dort vollständig Recht gegeben. Auch diese Frage ist nunmehr mit der Revision vor dem BGH anhängig“, teilt Anwalt Röhlke mit.
FAZIT: Betroffene ALAG-Anleger können vom Widerruf Gebrauch machen
„Nach Meinung der Röhlke Rechtsanwälte ist die Widerrufsbelehrung der ALAG in vielen Punkten fehlerhaft, so dass ein Widerruf der Beteiligung auch noch Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages möglich sein kann. Inwieweit sich für die betroffenen ALAG-Anleger die Geltendmachung an Ansprüchen durchsetzen lässt, sollte jeder Anleger durch einen qualifizierten Rechtsanwalt überprüfen lassen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Für weitere Fragen und Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt