Rechtsschutzmöglichkeiten für Handelsvertreter
Das OLG Hamburg hat durch Urteil vom 06.05.2009 (5 U 155/08) über die Voraussetzungen einer Mitteilung an die „Auskunftsstelle über Versicherungs- Bausparkassenaußendienste und Versicherungsmakler Deutschland e. V. (AVAD)“ entschieden. Nach dieser Entscheidung treffen dem Prinzipal bei einem Versicherungs- oder Bausparkassenmaklervertrag umfangreiche Prüfungspflichten, bevor er einen negativen Eintrag bei der AVAD veranlasst.
In der Sache ging es darum, dass ein in Köln ansässiges Vertriebsunternehmen den Maklervertrag mit einem Handelsvertreter beendet hatte und der AVAD als Beendigungsgrund den „Verdacht auf Urkundenfälschung“ mitteilte. Der Handelsmakler veranlasste seinerzeit eine Sperrung dieser Mitteilung bei der AVAD, so dass die Mitteilung selbst nicht mehr an anfragende dritte Unternehmen weitergeleitet wurde, diese aber wussten, dass eine gesperrte Eintragung vorhanden war. Um auch diesen Makel zu beseitigen, wehrte sich der Handelsmakler gegen das Vertriebsunternehmen vor Gericht und beantragte, dem Vertriebsunternehmen die Behauptung zu untersagen, es bestünde der Verdacht der Urkundenfälschung.
Das OLG Hamburg hat dem Versicherungsmakler in der Sache Recht gegeben. Zwar handele es sich bei der in Frage stehenden Äußerung um eine solche mit Tatsachenbezug. Die Tatsache, dass das Versicherungsunternehmen einen Verdacht hege, ist als solche zwar nicht falsch. Allerdings liege in dieser Tatsache auch bereits eine wertende Betrachtung, nämlich dass eine Urkundenfälschung vorgenommen worden sei. Eine solche Bewertung wiederum dürfe nur geäußert werden, wenn die Wahrnehmung berechtigter Interessen dies erlaube und derartig berechtigte Interessen seien hier nicht zu erkennen. Denn bei einer Abwägung sei zu Gunsten des Versicherungsmaklers ausschlaggebend, dass er bereits durch die Verdachtsmeldung ganz empfindlich in seinem geschäftlichen Ansehen und in seiner geschäftlichen Ehre getroffen wurde. Hinzu käme, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits keinerlei umfassende Recherche über die behaupteten Tatsachen vorgenommen habe und insoweit keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, die den Verdacht erhärtet hätten.
Vor diesem Hintergrund war dem Ansinnen des Versicherungsmaklers zu entsprechen. Der Eintrag ist zu löschen.