nachvertragliche Betreuungspflichten
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (9 U 141/08 vom 18.12.2008) treffen den Versicherungsmakler auch nach Abschluss einer Versicherung des Kunden mit dem Versicherungsunternehmen weitergehende Betreuungspflichten. Sofern der Makler diese verletzt, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Versicherungsmakler hat im Rahmen dieser Betreuungspflichten zu überprüfen, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind oder ob Veränderungen eingetreten sind, die den Versicherungsschutz gefährden können. Daneben ist der Versicherungsmakler auch verpflichtet, einen Kunden bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall zu unterstützen.
Im konkreten Fall ging es sich um einen Verkehrsunfall, dessen Abwicklung der Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer übernahm und hierbei eine Ausschlussfrist für die Meldung einer Invalidität versäumt hatte. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass der Versicherungsmakler den aufgrund der daraufhin erfolgreichen Ablehnung der Versicherungsleistung durch das Versicherungsunternehmen entstandenen Schaden des Kunden zu ersetzen habe, da die vertraglichen Betreuungspflichten verletzt wurden.
Denn der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrages weiter zu betreuen. Verletzt er diese Pflicht oder erfüllt er sie schlecht, besteht ein Schadenersatzanspruch.
„Dieser Rechtsgedanke ist möglicherweise übertragbar auf Finanzmakler und Kapitalanlageberater,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Denn oft würden derartige Finanzberater und Finanzmakler dem Kunden eine ganzheitliche Betreuung und Optimierung ihrer Kapitalanlagen anbieten. Dann aber müsste in Fortführung der Entscheidung des OLG Karlsruhe auch eine Pflicht der Kapitalanlagenberater bestehen, den Kunden auf eine möglicherweise nachteilige Entwicklung der Kapitalanlage hinzuweisen und ihm bei möglichen Ausstiegsszenarien behilflich zu sein.
So kommen insbesondere Hinweis- und Warnpflichten in Frage, wenn Kapitalanlageberater und Finanzmakler aufgrund ihrer größeren Marktnähe und des üblicherweise vorliegenden Informationsvorsprunges erkennen können, dass sich bei der vermittelten Kapitalanlage Unregelmäßigkeiten ergäben.