PHOENIX-Insolvenzverfahren:Anleger können aufrechnen

vom 4. August 2008

Insolvenzverwalter erhält nur einen Bruchteil der Forderungen

Das Amtsgericht Wangen im Allgäu ist in zwei Verfahren (4 C 219/08 und 4 C 218/08 – Urteile vom 22.07.2008) der von der Rechtsanwaltskanzlei Röhlke vertretenen Ansicht gefolgt und wies eine Klage des Insolvenzverwalters Schmitt weitestgehend ab. Schmitt, Insolvenzverwalter der Skandalfirma Phönix Kapitaldienst, hatte die von Phönix an die Anleger ausgezahlten Gewinne zurückgefordert. Er berief sich dabei auf die insolvenzrechtliche Anfechtung der Auszahlungen dieser Scheingewinne und auf ein Aufrechnungsverbot.

Die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt. Während bisher eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof fehlt, urteilen die Instanzgerichte unterschiedlich. Einige folgen der Ansicht des Insolvenzverwalters, das eine Aufrechnung der Anleger mit Schadensersatzansprüchen nicht möglich ist. Andere, so auch das OLG Frankfurt/Main, ließen eine Aufrechnung der Anleger zu. Nach dieser Ansicht hat ein Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage inklusive des gezahlten Agios und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges, der gegen die Rückforderungen des Insolvenzverwalters gestellt werden könne.

In dem vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Verfahren mußte der Anleger dennoch fast die gesamte Forderung Schmitts bedienen – hier wurde zum Schadensersatz nicht genug vom Anleger vorgetragen. Anders in den vom AG Wangen entschiedenen Fällen: das Gericht ging von einer generellen Sittenwidrigkeit der Verträge mit Phönix aus, da hier ein betrügerisches Schneeballsystem installiert wurde. Dann aber haben die Anleger einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung inklusive eines Zinsanspruches in Höhe von 4 %, solange der Schädiger über das Geld verfügen konnte. Die Anleger hatten hier ihre Einzahlung samt Agio und Scheingewinn bereits erhalten, der Insolvenzverwalter wollte Agio und Scheingewinn zurück.

„Beide Aufrechnungsposten – das Agio und der Zinsanspruch wegen der sittenwidrigen Schädigung – erreichten fast die Höhe des Rückforderungsanspruches, so das der Insolvenzverwalter hier fast nichts zurückbekam,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der die Anleger vertrat.

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Über RA Christian Röhlke

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