Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde mehrerer Anleger
des Phönix-Kapitaldienstes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, da die Vorinstanz richtig entschieden habe. Diese hatte die gegen den Wirtschaftsprüfer der PHÖNIX GmbH gerichtete Klage zurückgewiesen.
Hintergrund der Klage waren die von den Verantwortlichen der Phönix GmbH vorgenommen Urkundenfälschungen, die eine wirtschaftlich gesunde Lage des Unternehmens vortäuschten und die von dem beklagten Wirtschaftsprüfer nicht bemerkt wurden. Dieser hatte wiederum auf der Grundlage der gefälschten Urkunden die Jahres- und Konzernabschlüsse gefertigt und Bestätigungsvermerke erteilt.
Diese Abschlüsse und Vermerke wurden dann von den Vermittlern mit Kenntnis und Billigung des Wirtschaftsprüfers den Anlegern bei den Vermittlungsgesprächen vorgelegt. Tatsächlich stellte sich die Phönix GmbH als Schneeballsystem dar und ging in die Insolvenz mit einem Schaden für die Anleger in dreistelliger Millionenhöhe.
Der BGH und auch die Vorinstanzen kamen zu dem Schluß, dass die Anleger keine Ansprüche aus einem sog. Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger herleiten konnten. Zu dieser juristischen Hilfskonstruktion mussten die Anleger greifen, weil sie selbst keinen Vertrag mit dem Wirtschaftsprüfer hatten, sondern die Phönix GmbH. Die Argumentation war, dass zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Vermittler, der ja absprachegemäß die Abschlußvermerke den Anlegern vorgelegt hatte, ein Auskunftsvertrag bestanden habe und die Anleger in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen seien.
Der BGH folgte dem nicht: der Wirtschaftsprüfer habe keinerlei Anlass, seine Haftung auf einen unübersehbaren Personenkreis zu erweitern und er habe auch keinerlei Entgelt dafür erhalten.
Der BGH wird sich in Kürze noch einmal mit dem Phönix-Komplex befassen müssen. Denn der Insolvenzverwalter der Phönix GmbH nimmt diejenigen Anleger, die noch vor der Insolvenz ihr Geld nebst Gewinnen zurück erhalten haben, auf Rückzahlung zunächst nur der Scheingewinne in Anspruch. Die Instanzgerichte urteilten hierzu unterschiedlich. Nun wird der BGH letztinstanzlich entscheiden müssen. Mündliche Verhandlung ist am 11.12.2008 anberaumt (AZ: IX 195/07).