„Werden Sie wohlhabend, ganz ohne Risiko und mit Unterstützung vom Staat“- ein Wunschtraum oder funktioniert das? – Risiken für Protectum eG Mitglieder? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin
„Dumm, wenn man es nicht macht“ – mit diesem simplen Slogan gehen die Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG und die Genokap Wohnungsbaugenossenschaft eG in einem Werbefilmchen bei youtube auf Bauernfang. Denn wenn man es nicht macht, entgeht einem eine Anlage so sicher wie die Bank von England, tönt es dort. Werden Sie wohlhabend, ganz ohne Risiko und mit Unterstützung vom Staat, so ködert man nichtsahnende Kleinanleger. Ziel sei es, mit einem staatlichen Zuschuß, Zahlungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmersparzulage mit einem jährlichen eigenen Einsatz von nur 80,90 € zu einer Sparleistung von 480,00 zu kommen. Fast 400,00€ davon tragen nach den Berechnungen in dem Video Staat und Arbeitgeber. Und das Beste: Nach 6 Jahren haben die Anleger nach dieser Darstellung die Möglichkeit, sich „ihr Geld“ auszahlen zu lassen. 2.886,00 € stünden dann zur freien Verfügung, eingezahlt wurden davon durch den Anleger selbst nur 486,00 €. Das ist eine stattliche Rendite für die Anleger. „Dumm nur, dass die Rechnung so leicht nicht aufgeht“, meint der Berliner Experte für Kapitalanlagenrecht Christian-H. Röhlke.
Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Fakten – Was sagt die Genossenschaftssatzung?
„Schon seit Forrest Gump wissen wir: Dumm ist, wer Dummes tut. Dummes zu unterlassen, ist dagegen klug. Im Falle der Protectum eG fanden wir auch den Blick in die Satzung der Genossenschaft klug. Nach deren § 5 hat die Genossenschaft eine Kündigungsfrist von 5 Jahren, so dass nur derjenige, der schon im ersten Jahr nach dem Beitritt kündigt, nach sechs Jahren über sein Geld verfügen kann. Außerdem sieht die Satzung in § 10 vor, dass bei Kündigung nur ein errechnetes Geschäftsguthaben des Genossen ausbezahlt wird – das kann deutlich niedriger sein als die im Video als feststehend dargestellte Zahl von 2.886,00 €. Es kann, auch das steht aber nur in einem Beipackzettel, sogar zu einem Totalverlust der eingezahlten Gelder kommen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke seine Bedenken mit.
Genossenschaftsrecht regelt die Gestaltung der Beitrittserklärung – Protectum eG baut auf Kaltaquise – Wie funktioniert das?
Dumm, jedenfalls für die Anleger, ist nur, dass die Protectum eG einen Weg gefunden hat, den neuen Genossen diesen Blick in die Satzung zu erschweren. „Grundsätzlich“, so Röhlke, „sieht das Genossenschaftsrecht eine schriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung des Anlegers vor. Zusätzlich ist dem neuen Genossen vor der Unterzeichnung die Satzung zu überreichen.“ Dies umgeht die Protectum mit einer eigenartigen, unverblümt auf der Homepage der Genossenschaft dargestellten Methode der Kaltaquise: neue Genossen werden unvorbereitet von der Protectum angerufen und, so die Homepage, über die Vorteile des Beitritts informiert. Wer will, kann dann sofort telefonisch der Genossenschaft beitreten und bekommt die bereits unterzeichneten Beitrittsformulare dann mit der Post, um im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist möglicherweise wieder von der Beteiligung Abstand zu nehmen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird dadurch umgangen, dass die Anleger einem Mitarbeiter der Protectum telefonisch und mündlich eine Vollmacht erteilen, für sie zu unterschreiben.
Protectum eG Mitglieder suchen Hilfe: anstatt von Informationsmaterial kommt fertiger Beitrittsantrag
„Uns haben Mandanten allerdings berichtet, im Rahmen des unerwünschten Telefonats nur der Übersendung von Informationsmaterial zugestimmt zu haben. Ins Haus flatterte dann allerdings ein fertig unterzeichneter Beitrittsantrag, und auch den Arbeitgeber hatte man schon wegen der Sparzulage angeschrieben. Möglich scheint dieses dubiose Vorgehen durch die Änderung der Gesetze zum Fernabsatz im Sommer 2014 zu sein“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Mandanten nun einem Weg suchen, wieder aus der Beteiligung herauszukommen.
Fazit: Schutz bei Kaltaquise – Lautsprecher, Mitschnitt und Zeugen
Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich vor der Unterzeichnung ein genaues Bild zu machen und bei entsprechenden Aquiseanrufen Zeugen hinzuzuziehen und den Anrufer darauf hinzuweisen, dass Zeugen vorhanden sind und man nun den Lautsprecher des Telefones anschalten werde.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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