Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 19.02.2008 (XI ZR 23/07)
mit einer Klage im Zusammenhang mit einer sog. „Sicherheits-Kompakt-Rente“ befasst und die Klage eines Anlegers abgewiesen. Inhaltlich ging es allerdings nur um einen Teilaspekt der gefährlichen Hebelmodelle: ein Anleger hatte versucht, die Zinsbelastung für das verbundene Darlehen auf gesetzliche 4 % zu senken, weil seiner Meinung nach ein Formfehler vorgelegen habe. Der BGH sah dies anders.
Bei den Rentenmodellen, die unter den Namen Schnee-Kompakt-Rente oder Sicherheits-Kompakt-Rente an Anleger vermittelt wurden, handelt es sich um großvolumige Hebelgeschäfte. Anleger sollten hierbei ein tilgungsfreies (oder endfälliges) Darlehen in erheblicher Höhe aufnehmen und das von der Bank zur Verfügung gestellte Geld in eine britische Lebensversicherung sowie in eine Rentenversicherung mit Sofortzahlung stecken. Die meist sehr hohen Belastungen für die Darlehen sollten aus den Erträgen und Ablaufleistungen der Lebensversicherung, meist vom Anbieter Clerical Medical, bedient werden, während sich der Anleger über die monatlichen Rentenzahlungen freut. Der Vermittler der Anlage freute sich über drei hohe Provisionszahlungen, die ihm für die Kredit- und Versicherungsvermittlung gezahlt wurden.
Der Haken dabei: clerical medical brachte ab 2000 bei weitem nicht die erforderlichen Erträge und zahlte weitaus weniger aus, als für den monatlichen Kapitaldienst erforderlich gewesen wäre. Die Anleger mussten aus eigenen Mitteln zuzahlen und suchten nach Wegen, aus der Misére zu entkommen. Laut Schätzungen des manager-magazins soll das Geschäft ein Volumen von bis zu 1,8 Milliarden € haben.
Anleger versuchten zunächst, ihre Anlageberater in die Haftung zu nehmen wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung. Durchaus erfolgreich: das Landgericht Augsburg sprach am 26.09.2006 einem Anleger entsprechend Schadensersatz zu, weil die Beratung nicht auf den Umstand hingewiesen hatte, das die Erträge der Versicherung auch gegen Null gehen können (AZ: 10 O 1933/05).
Der nun vor dem BGH erfolglose Anleger wählte eine andere Strategie: er verklagte die finanzierende Bank auf Rückgewähr von Zinsen, die er über 4 % hinaus gezahlt hatte und Neuberechnung des Darlehenszinses. Hintergrund ist ein Formerfordernis des Verbraucherkreditrechts, nach welchem in einem Darlehen stets die Gesamtsumme aller zu erbringenden Leistungen genannt sein müssen. Dies gilt aber nur für den klassischen Ratenkredit, bei dem während der Vertragslaufzeit Zins und Tilgung erbracht werden müssen. Bei sog. Endfälligen Darlehen soll die Angabepflicht dann gelten, wenn zur Tilgung eine Lebensversicherung monatlich bespart wird. Dies ist bei den Rentenmodellen aber gerade nicht der Fall, da die Tilgungsversicherung bei der CMI durch einen Einmalbetrag bezahlt wird. Daher war die Klage abzuweisen.
Es ist davon auszugehen, dass die Rentenmodelle die Gerichte noch weiter beschäftigen werden. Hierbei dürften auch die Möglichkeiten der Anleger geprüft werden, Schadensersatz von den Banken wegen bewußter Anlegertäuschung zu verlangen oder aber die Darlehen bei Eingreifen verbraucherschützender Bestimmungen zu widerrufen.
Anleger sollten sich über ihre Möglichkeiten von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.