S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

vom 5. Februar 2015

Amtsgericht Lörrach entscheidet: Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anlegers wegen vorvertraglicher Täuschung berechtigt – Dürfen Weiterzahlungen von betroffenen S.W. 2051-Anleger gefordert werden?

Die S.W. 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH  & Co. KG aus Markdorf, Baden-Württemberg Bodenseeraum,  um den Geschäftsführer Heiko Schafheutle ist mit einer Klage gegen einen von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretenen Anleger gescheitert. Die umstrittene Fondsgesellschaft, S.W. Immo-Fonds Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG hatte von dem betroffenen  Anleger die Weiterzahlung der ratierlichen Einlagepflicht gefordert, obwohl der Anleger bereits im Jahre 2006 seine Beteiligung gekündigt und widerrufen hatte. Zu Recht, wie das Amtsgericht Lörrach nun entschied. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

S.W. 2051 Emissionsprospekt anlegertäuschend – Verflechtungen innerhalb der S.W. Unternehmensgruppe ermöglichen Widerruf und Kündigung

S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

„Viele Jahre war es ruhig geworden um den S.W. Immo-Fonds 2051. Das Ratensparmodell haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke für viele Mandanten außerordentlich fristlos gekündigt. Die S.W. 2051 hat in einigen Verfahren noch Mahnbescheide auf Weiterzahlung eingelegt, dann allerdings jahrelang nichts mehr getan. Die Mahnbescheidsverfahren wurden vor Kurzem wieder aufgerufen und stehen jetzt an vielen Gerichten zur Entscheidung an. Zwischenzeitlich hat allerdings das Oberlandesgericht (OLG)Karlsruhe entschieden, dass der Emissionsprospekt der S.W. 2051 anlegertäuschend ist“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Experte für Anlegerschutz.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe sind insbesondere die Verflechtungen innerhalb der S.W. Unternehmensgruppe unzureichend dargestellt und auch nicht genug darauf hingewiesen worden, dass die von den Fonds erworbenen Immobilien möglicherweise zu einem nicht marktgerechten Preis gekauft wurden. Dieser Verdacht lag nahe, da die gesamte S.W. Immobiliengruppe um den verstorbenen Firmengründer Schafheutle vorrangig eigene Immobilien in die Fonds hineinverkauft hat.

Fazit: Außerordentliche Kündigung rechtens – fehlende Aufklärung – fehlerhafte Beratung

„Das Amtsgericht Lörrach hat unserer Mandantschaft das Recht zur außerordentlichen Kündigung bereits im Jahre 2006 zugestanden. Dieses Recht folgt aus einer nicht ordnungsgemäßen vorvertraglichen Aufklärung insbesondere über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der  S.W. Gruppe, der Möglichkeit des Ankaufs der Immobilie zu überhöhten Preisen, der Möglichkeit der Verpflichtung zur Wiedereinlage der Ausschüttungen nach dem Handelsgesetzbuch. Das Urteil wird Auswirkungen für eine Vielzahl von Verfahren unserer Mandanten gegen die S.W. Immo-Fonds 2051 haben“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Experte für Widerruf, Kündigung und Anlegerschutz.

Betroffene Anleger, die von der Fondsgesellschaft auf Weiterzahlung angeschrieben werden, sollten umgehend qualifizierten rechtlichen Rat suchen, um individuell die Ansprüche prüfen zu lassen. Für weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de  gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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