(BGH Urteil vom 21.07.2012)In seiner Entscheidung vom 21.07.2012 (Az.: III ZR 291/11) bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den sog. „Schenkkreisen“. Danach werden nach einem Schneeballsystem aufgebaute Schenkkreise als sittenwidrig eingestuft.
Das System „Schenkkreis“ ist ein Pyramidensystem nach dem Schneeballprinzip. An der Spitze der Pyramide stehen Mitglieder des „Empfängerkreises“, die von den „unteren“ Mitgliedern mit Geldbeträgen beschenkt werden. Es werden Schenkungen vorgenommen, die von „unten“ nach „oben“ weitergeleitet werden. Die Beschenkten im oberen Teilen der Pyramide scheiden nach der Beschenkung aus. An ihrer Stelle rücken die anderen Mitglieder in den Empfängerkreis nach. Die neu hinzutretenden Mitglieder leisten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoffnung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden. Ein solches System zielt nach der Auffassung des BGH allein darauf ab, zugunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des Einsatzes zu bewegen. Ein solches sittenwidriges Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist und das Geleistete zurückgefordert werden kann.
In dem vom BGH am 21.07.2012 entschiedenen Fall übergab die Klägerin der Beklagten 5000 €. Die Beklagte hat jedoch das Geld an die an der Pyramidenspitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Der BGH nimmt an, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestand, das aber aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig und somit unwirksam geworden ist. In dem konkreten Fall hat jedoch die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da kein Leistungsverhältnis zwischen den beiden bestand.
Der BGH führt aus, dass im Falle des eingeschalteten Boten, der das Geld weiter an die Personen in der „Spitzen-Position“ leitet, kein Bereicherungsanspruch gegen den Boten besteht. Mithin muss derjenige, der das Geld entgegengenommen und wie vereinbart weitergeleitet hat, dem „Schenkenden“ nichts zurückgeben.
Die Frage, ob das Geld von den tatsächlich beschenkten Teilnehmern verlangt werden kann, wurde von dem BGH in diesem konkreten Fall nicht erörtert. Seit den Urteilen des BGH vom Jahre 2005 stehen jedoch die Chancen für die Opfer recht gut, die eingezahlten Beträge von den Empfängern zurückzuverlangen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertritt zurzeit Mandaten, die zu den Opfern der Schenkkreise „LebensArt“ und „Sommerzeit“ gehören. Gerne unterstützen wir Sie anwaltlich in allen Fragen zum Thema „Schenkkreise“.