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CT Infrastructure Holding Ltd. (ehemals Thomas Lloyd Investment AG) muss zahlen: Landgericht Neuruppin gibt Anleger Recht

Erneut ist die CT Infrastructure Holding Ltd. vor Gericht mit ihrer Rechtsauffassung gescheitert. Die ehemalige Thomas Lloyd Investment AG muss der Anlegerin, die Genussrechte erworben hatte, nach der festgestellten wirksamen Kündigung dieser Genussrechte den Buchwert abzüglich einer Verlustbeteiligung auszahlen. Bei der Bestimmung dieses Wertes legte das erkennende Landgericht Neuruppin den Auszug aus dem Genussrechtsregister zum 31.12.2016 zugrunde und setzte noch die vertraglich vereinbarte Sonderdividende von 7 % des Nennbetrages des Genussrechte hinzu. Der Behauptung der CT Infrastructure Holding Ltd., eine Verlustzuweisung zum 31.12.2017 habe das Guthaben der Anlegerin auf 0 reduziert, schenkte das Gericht dagegen keinen Glauben.

„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber es reiht sich ein in eine Vielzahl landgerichtlicher Entscheidungen, nach denen die enttäuschten Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd. nach erfolgter Kündigung der Genussrechte ihr Geld zurück verlangen können. Die Gerichte kommen zwar der Höhe nach zu unterschiedlichen Berechnungen des Zahlungsanspruches, geben aber in vielen Fällen den Anlegern recht. Besonders erfreulich: trotz des Umzuges ins Nicht-EU-Ausland, also nach Großbritannien, erklären sich eine Vielzahl der deutschen Gerichte für die streitigen Verfahren zuständig“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der das Verfahren für seine Mandantin betreut hatte.

Diese hatte ursprünglich einen Zeichnungsschein über Genussrechtskapital bei der DKM Vermögensanlagen AG über 18.000,00 EUR abgeschlossen. Nach den Berechnungen des Kapitalanlagenvermittlers sollte eine Gesamtauszahlung von 32.000,00 EUR hier möglich sein, eine Nettorendite nach Steuern von 77 %. Stattdessen erhielt die Anlegerin dann ein Genussrechtszertifikat der „Thomas Lloyd Capital Markets“ des Typs Thomas Lloyd Global High Yield Funds 450, der von der Emittenten dann später auf 0 abgewertet werden sollte.

„Dieser Totalverlust kann durch das Urteil des Landgerichts Neuruppin vermieden werden, wenn es rechtskräftig wird. In jedem Fall aber ist das Urteil ein wichtiger Schritt für die Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd, die auch nach dem Umzug der Emittenten nicht rechtlos gestellt sind“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Er empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen.

Thomas Lloyd Fonds CTI 5D: Einstellung der Ausschüttung bringt Anleger in Not – Berechnung fragwürdig

Frank Schulz (Name geändert) ist verzweifelt. Bereits kurz nach Beginn jedes Monats ist sein Konto im Dispo. Schwarze Zahlen sind nur für wenige Tage zwischen Gehaltseingang und Mietzahlung zu erkennen. Grund dafür ist das Ausbleiben der monatlichen Zahlung des „ 3. Cleantech Infrastrukturgesellschaft GmbH & Co. KG“  genannten Infrastrukturfonds aus dem Hause Thomas Lloyd, Produktname CTI 5D. Dabei sollte doch die Beteiligung von 20.000 EUR dazu führen, dass Frank jeden Monat 120 EUR zusätzliches Einkommen hat. So jedenfalls hatte es ihm der Finanzberater vorgerechnet.

In der Berechnung hatte alles so gut ausgesehen. Mit einem Zeichnungsbetrag von 20.000 EUR sollte Frank  bei einer angenommenen Vorsteuerrendite von 9,8 % für die Dauer von 5 Jahren jährliche Ausschüttungen von 1443 EUR erreichen können, das sind gut 120 EUR im Monat. Zwar hieß es im Kleingedruckten der Berechnung, dass dies lediglich ein theoretischer Entwicklungsverlauf sein kann, der aber auf den gegenwärtigen Plänen Einschätzungen Prognosen und Erwartungen beruhe.  Die Annahme sei durchaus realistisch, so der freundliche Finanzberater. Frank könne mit einem ganz erheblichen Zusatzeinkommen rechnen. Doch die Berechnung ist tückisch, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke.

Mißverständliche Berechnung

„Das Problem liegt darin, dass die von dem Vermittler angenommene Vorsteuerrendite auf der Basis des Ausgangswertes von 20.000 EUR zwar tatsächlich zu der berechneten Ablaufleistung von über 30.000 EUR brutto in 5 Jahren führt, aber die beiden Zahlen so gar nicht wirklich in Relation stehen. Denn die 20.000 EUR Ausgangswert berücksichtigen nicht die hohen Kosten für den Vertrieb und die Prospektierung der Beteiligung, die bei ca. 20 % liegen. Hätte man diese abgezogen, würde bei der angenommenen Rendite ein deutlich geringerer Endwert herauskommen. Oder aber andersherum: um den Ablaufwert zu erreichen, müssten mit dem kostenbereinigtem Anfangskapital deutlich mehr Rendite als die dargestellten 9,8 % erwirtschaftet werden“, sagt der Anwalt, der bereits viele solche Berechnungen gesehen hat.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2011 festgestellt, dass bei solchen Berechnungsbeispielen eben nicht auf den Gesamtaufwand des Anlegers, sondern nur auf die für die Wertbildung zur Verfügung stehenden Betrag abzustellen ist. Dann müsse aber auch verdeutlicht werden, dass zur Erreichung des in der Berechnung ausgewiesenen Endkapitals über das Doppelte der angegebenen Rendite erforderlich ist. Bei einer derart hohen Rendite dürfte aber der durchschnittliche Anleger misstrauisch werden, meint Röhlke.

Unvertretbare Prognose führt zu Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Verfahren dem Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den dort tätigen Anlageberater zuerkannt, weil dieser mit einer vollkommen unplausiblen Berechnung gearbeitet hat. Zwar sei mit einer Prognoseberechnung eine gewisse Unsicherheit immer verbunden, allerdings dürften die Prognosen auch nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern müssen vertretbar sein. Nicht vertretbar ist aber eine Berechnung, bei der die prognostizierte Entwicklung des Anteilswert deshalb deutlich zu hoch gesetzt an ist, weil -unausgesprochen- die Berechnung mit einem falschen Ausgangswert durchgeführt wird.

Hätte Frank Schulz gewusst, dass die monatliche Zusatzeinnahme von 120 EUR auf einer unvertretbaren Prognoserechnung beruht, hätte er die Beteiligung an dem CTI 5 D niemals gezeichnet. Er hofft jetzt darauf, sein Geld über die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zurückzubekommen.

Rechtsanwalt Röhlke rät allen Anlegern in ähnlicher Situation, ebenfalls die Versprechungen der Vermittler auf Plausibilität und inhaltliche Kohärenz prüfen zu lassen. Nach der Besprechung des Bundesgerichtshofes sind Schadensersatzansprüche auch denkbar gegen Gründungsgesellschafter von Publikumsfonds und Treuhandgesellschaften.