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Geschlossene Fonds, Direktversicherung und Wegzug aus der Schweiz

Geschlossene Fonds: Fehler beim Widerruf bietet Ausstiegschance

WirtschaftsWoche vom 14.September 2016
Aktuelle Entscheidungen: Steuern und Recht kompakt

„Schiffe, Flugzeuge, Leasingverträge und Immobilien werden Anlegern als Anteile an geschlossenen Fonds verkauft. Rund 60 Prozent der so im Markt investierten 99 Milliarden Euro sammelten Emittenten über freie Vermittler oder im Direktvertrieb ein. Anleger, die den Vertrag zu Hause per Internet oder Telefon geschlossen haben, mussten schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Die Musterbelehrungen des Gesetzgebers, die in der Branche verwendet wurden, informieren den Anleger nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof (BGH) aber nur unzureichend über die Folgen eines Widerrufs (II ZR 109/13). Dadurch waren die Widerrufsbelehrungen ungültig. Anleger können den Fondskauf noch Jahre später rückgängig machen.

Allerdings stehen sie dann genau vor dem Problem, das ihnen in den Widerrufsbelehrungen vorenthalten wurde: „Ihnen steht nur das zu, was der Emittent seit ihrem Einstieg aus dem Geld gemacht hat“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian Röhlke, der das Urteil vor dem BGH für einen Mandanten erstritten hat. Im schlimmsten Fall muss der Anleger nach einem Widerruf sogar noch Geld nachschießen. Für manchen Anleger kann das Urteil trotzdem eine Hilfe sein, um sich schneller von schlechten Beteiligungsfonds zu verabschieden. Wer wie im Fall von Röhlkes Mandanten einen Vertrag mit mehreren Einzahlungen über einen längeren Zeitraum geschlossen hat, kann weitere Einzahlungen nach einem Widerruf stoppen. Anleger, die erwarten, dass die Fondsbeteiligung künftig weitere Verluste machen wird, sollten ebenfalls einen Anwalt einschalten, der ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler prüft, um sich schnell verabschieden zu können.“ (http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/aktuelle-entscheidungen-geschlossene-fonds-direktversicherung-und-wegzug-aus-der-schweiz/10037994-2.html)

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