Das Dresdener Oberlandesgericht hat, soweit ersichtlich als erstes Oberlandesgericht, einen Vermittler eines „Bonus Gold“-Vertrages aus dem Hause PIM Gold GmbH zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes gab es keinen Zweifel an einer fehlerhaften Aufklärung über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände. So wurde fehlerhaft zur Frage des Eigentumserwerbs informiert, und damit auch zur Frage der Sicherheit der Kapitalanlage im Falle einer Insolvenz des Anbieters.
„Die Oberlandesrichter verwerteten zunächst das Werbematerial der PIM Gold dahingehend, dass der durchschnittliche Anleger den Eindruck gewinnen müsse, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum zugeordnet, was im Falle der Insolvenz einen effektiven Schutz der Kapitalanlage darstellen würde. Stattdessen erwarben die Anleger aber nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Menge Gold bzw. Bonus-Gold, der durch Sicherungseigentum abgesichert sein sollte. Dieses stellt aber insolvenzrechtlich nur einen geringeren Schutz dar. Diesen Umstand hatte die Vermittlerin nicht richtiggestellt sondern ganz im Gegenteil behauptet, die Kunden würden tatsächliches Eigentum erwerben,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits eine Vielzahl von Prozessen gegen dubiose Goldvermittler für seine Mandanten geführt hat.
Eigentumslage unplausibel
Anlagevermittler sind verpflichtet, das von Ihnen vermittelte Modell auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen und eventuelle Unklarheiten dem Anleger mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt nur dann nicht zu einer Haftung des Kapitalanlagenvermittlers, wenn der Plausibilitätsfehler auch bei einer Überprüfung nicht hätte auffallen können oder aber der Vermittler dem Anleger gesagt hat, dass er eine derartige Prüfung nicht durchgeführt hat. Nach Ansicht des Dresdner Oberlandesgerichtes ergab sich die fehlende Plausibilität allerdings bereits aus den Vertragsunterlagen, sodass eine Erkennbarkeit für den Vermittler vorgelegen hat.
Wo ist das Gold?
Die Anleger der PIM Gold AG dürften mit erheblichen Vermögensverlusten rechnen. Zwar hat der Insolvenzverwalter bereits eine Abschlagszahlung an die Anleger in Höhe von etwas über 7 % des rechnerisch auf sie entfallenden Goldes vorgenommen, allerdings fehlen nach Pressemitteilungen weiterhin bis zu 3 Tonnen des angeblich den Kunden zustehenden Goldes. Den Verbleib des Edelmetallbestandes soll nun ein Privatdetektiv im Auftrage des Insolvenzverwalters aufklären.
„Für die Anleger dürfte damit klar sein, dass eine Kompensation ihres Schadens aus dem Insolvenzverfahren nicht erfolgen wird. Wenn überhaupt, besteht in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebler eine Möglichkeit auf Ausgleich der finanziellen Schäden. Das Urteil des Oberlandesgerichtes kann hier eine wertvolle Argumentationshilfe vor Gericht sein“, meint Rechtsanwalt Röhlke, der den Anlegern die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Beratung ans Herz legen möchte.