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PIM Gold: Erstes Oberlandesgericht verurteilt Vermittler – Insolvenzverwalter vermisst 3 Tonnen Gold

Das Dresdener Oberlandesgericht hat, soweit ersichtlich als erstes Oberlandesgericht, einen Vermittler eines „Bonus Gold“-Vertrages aus dem Hause PIM Gold GmbH zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes gab es keinen Zweifel an einer fehlerhaften Aufklärung über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände. So wurde fehlerhaft zur Frage des Eigentumserwerbs informiert, und damit auch zur Frage der Sicherheit der Kapitalanlage im Falle einer Insolvenz des Anbieters.

„Die Oberlandesrichter verwerteten zunächst das Werbematerial der PIM Gold dahingehend, dass der durchschnittliche Anleger den Eindruck gewinnen müsse, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum  zugeordnet, was im Falle der Insolvenz einen effektiven Schutz der Kapitalanlage darstellen würde.  Stattdessen erwarben die Anleger aber nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Menge Gold bzw. Bonus-Gold, der durch Sicherungseigentum abgesichert sein sollte. Dieses stellt aber insolvenzrechtlich nur einen geringeren Schutz dar. Diesen Umstand hatte die Vermittlerin nicht richtiggestellt sondern ganz im Gegenteil behauptet, die Kunden würden tatsächliches Eigentum erwerben,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits eine Vielzahl von Prozessen gegen dubiose Goldvermittler für seine Mandanten geführt hat.

Eigentumslage unplausibel

Anlagevermittler sind verpflichtet, das von Ihnen vermittelte Modell auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen und eventuelle Unklarheiten dem Anleger mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt nur dann nicht zu einer Haftung des Kapitalanlagenvermittlers, wenn der Plausibilitätsfehler auch bei einer Überprüfung nicht hätte auffallen können oder aber der Vermittler dem Anleger gesagt hat, dass er eine derartige Prüfung nicht durchgeführt hat.  Nach Ansicht des Dresdner Oberlandesgerichtes ergab sich die fehlende Plausibilität allerdings bereits aus den Vertragsunterlagen, sodass eine Erkennbarkeit für den Vermittler vorgelegen hat.

Wo ist das Gold?

Die Anleger der PIM Gold AG dürften mit erheblichen Vermögensverlusten rechnen. Zwar hat der Insolvenzverwalter bereits eine Abschlagszahlung an die Anleger in Höhe von etwas über 7 % des rechnerisch auf sie entfallenden Goldes vorgenommen, allerdings fehlen nach Pressemitteilungen weiterhin bis zu 3 Tonnen des angeblich den Kunden zustehenden Goldes. Den Verbleib des  Edelmetallbestandes soll nun ein Privatdetektiv im Auftrage des Insolvenzverwalters aufklären.

„Für die Anleger dürfte damit klar sein, dass eine Kompensation ihres Schadens aus dem Insolvenzverfahren nicht erfolgen wird. Wenn überhaupt, besteht in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebler eine Möglichkeit auf Ausgleich der finanziellen Schäden. Das Urteil des Oberlandesgerichtes kann hier eine wertvolle Argumentationshilfe vor Gericht sein“, meint Rechtsanwalt Röhlke, der den Anlegern die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Beratung ans Herz legen möchte.

PIM-Gold-Insolvenz: weitere Erfolge für Anleger vor Gericht-Frust über anwaltliche Praktiken

Für die Opfer des von der hessischen PIM Gold GmbH aufgebauten Schneeballsystems gibt es Licht und Schatten. Während manche Anleger gerichtliche Erfolge gegen die eingesetzten Kapitalanlagevermittler verbuchen können, berichtet die Zeitschrift FINANZtest über andere Anleger, die durch unseriöse Anwaltspraktiken auch noch die geringen Abschlagszahlungen des Insolvenzverwalters verloren haben. Was ist da los?

Erfreulich für Anleger ist ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.02.2021. Dort wurde einem Anleger Schadensersatz gegen den Kapitalanlagenvermittler zugesprochen, weil dieser ihn vor Abschluss des Vertrages mit der PIM Gold GmbH nicht über die Risiken des abgeschlossenen Bonus-Goldvertrages informiert hat. Die Richter vermissten insbesondere eine plausible Aufklärung über die Preisbemessung des von der PIM verkauften Goldes und die Eigentumslage an dem Gold.

Unplausible Mondpreise 

„Die PIM Gold GmbH hat das Gold zu einem weltmarktunabhängigen, von ihr selbst festgesetzten Preis verkauft. Dieser war nach unseren Recherchen bis zu 30 % höher als der Weltmarktpreis und beinhaltete auch üppige, an die Vertriebsmitarbeiter gezahlten Provisionen.  Diese Kosten sollten für die Anleger mit dem Bonus-Goldprogramm über die Jahre hinweg wieder kompensiert werden, was unserer Meinung nach wirtschaftlich allerdings unsinnig ist. Denn mit dem Bonus-Goldprogramm brauchen die Anlieger mehrere Jahre, um letztlich dort zu stehen, wo sie bei einem unmittelbaren, direkten Goldkauf ohne die PIM bereits am ersten Tag gestanden hätten,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits viele Anleger derartiger Goldprogramme betreut hat.

Nach Ansicht der Heilbronner Richter wäre ein Hinweis auf die Folgen des überfüllten Goldeinkaufs zwingend erforderlich gewesen, ebenso darauf, dass nach den vertraglichen Gestaltungen der PIM Gold GmbH ein direkter Eigentumserwerb an einzelnen Goldbarren, wenn auch in kleiner Stückelung, gar nicht möglich war. Tatsächlich führte der fehlende Eigentumserwerb durch die Anleger dazu, dass diese in der nun eingetretenen Insolvenz letztlich keine Aussonderungsansprüche auf ihr eigenes Gold geltend machen konnten, sondern nur Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden konnten, und das auch noch in Höhe des Marktwertes des tatsächlich eingekauften Goldes, nicht dagegen in Höhe des überhöhten, tatsächlich gezahlten Verkaufspreises.

Das Urteil aus Heilbronn reiht sich ein in eine Reihe stattgebende Urteile zugunsten der Anleger. Für diese wird es jetzt Zeit, so Röhlke, über ein Vorgehen gegen die Kapitalanlagenvermittler nachzudenken.  Die Anleger seien zwar schon teilweise durch eine Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters entschädigt wurden, diese bezieht sich allerdings nur auf einen geringen Bruchteil des tatsächlich investierten Geldes.

Berichte über unseriöse Anwälte 

Für einige Anleger ist allerdings auch dieser Bruchteil anscheinend verloren, wie die Zeitschrift FINANZtest berichtet.  In einem Artikel über unseriöse Anwaltspraktiken berichtet das renommierte Blatt über eine Interessengemeinschaft, welche zu Schutz der PIM-Opfer gegründet worden sein soll und bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Mandantenaquise einer Rechtsanwaltskanzlei diente. Diese soll, so FINANZtest, den ohnehin geschädigten Anlegern zunächst zutreffenderweise für die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren eine 0,5-Rechtsanwaltsgebühr angeboten haben, was mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Übereinstimmung steht. Nachdem der Insolvenzverwalter allerdings auf die dann angemeldete Forderung eine Abschlagszahlung vorgenommen habe, sei diese von der Rechtsanwaltskanzlei vollständig einbehalten worden und mit anderen Honoraren und Gebühren verrechnet worden, über die vor der Mandatierung nicht gesprochen wurde. Laut FINANZtest erwägen diese Anleger sogar eine Klage gegen ihren eigenen Rechtsanwalt.

Vorsicht vor Interessengemeinschaften

Unbekannt ist, ob auch die „Interessengemeinschaft PIM Gold“ die Ansprüche ihrer Mitglieder unabhängig in alle Richtungen vertreten will. Rechtsanwalt Röhlke sind aus der Vergangenheit mehrere derartiger Interessengemeinschaften bekannt geworden, welche von interessierter Seite der Vermittler gegründet wurden und entsprechend diesen gegenüber keinerlei Aktivitäten entfaltete. So sind Ansprüche in Millionenhöhe letztlich erfolgreich verzögert worden, bis zulasten der Anleger Verjährung eingetreten war.

Röhlke empfiehlt daher allen Anlegern, sich möglichst unabhängigen Rechtsrat einzuholen. Für eine Ersteinschätzung und weitere Informationen steht Rechtsanwalt Röhlke telefonisch und per E-Mail gerne zur Verfügung.