Ist die Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen anlegerwidrig? Ein Beitrag von RA Christian Röhlke. Das Investment 2/2014
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Anlagenvermittler muss Schadensersatz zahlen
Landgericht Braunschweig bejaht fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei der Schweizer Chronos Finanz AG – verletzte Beratungspflichten führen zu Schadensersatzzahlungen
Das Landgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil einem Kunden der Schweizer Chronos Finanz AG einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermögensberater zugesprochen. Die Chronos Finanz AG betrieb das Geschäft des Policenankaufes, sie kaufte also deutsche Lebensversicherungsverträge auf mit dem Versprechen, ein Vielfaches des aktuellen Rückkaufswertes in einigen Jahren als Kaufpreis an die Kunden zurück zu gewähren. Je nach Vertragsgestaltung sollte die Kaufpreiszahlung mit einer Einmalzahlung und anschließenden Raten oder aber nur in derartigen Raten erfolgen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat in der Vergangenheit mehrfach derartige Geschäfte als unerlaubte Bankgeschäfte angesehen und diese untersagt. Die Empfehlung, ein solches Geschäft abzuschließen, verletze die Beratungspflichten eines Kapitalanlagenberaters und verpflichte diesen zu Schadensersatz, so dass Landgericht Braunschweig.
Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen grob anlegerwidrig
LG München I: Empfehlung zur Kündigung einer Lebensversicherung zwecks Einlage in Graumarktfonds ist grobe Falschberatung – Treuhänder haftet aus sittenwidriger Schädigung
Mit einem Urteil vom 17.06.2013 stellt das Landgericht München I mehrere bemerkenswerte Rechtssätze auf, die für eine Vielzahl von Beratungsvorgängen auf dem grauen Kapitalmarkt relevant sind. Konkret ging es um die Empfehlung eines Anlagenberaters an einen Anleger, seine bestehenden kapitalbildenden Lebensversicherungen aufzulösen und die freiwerdenden Rückkaufswerte in einen geschlossenen Publikumsfonds des grauen Kapitalmarktes in Form der GmbH & Co. KG zu investieren. Die Empfehlung einer solchen Umdeckung ist nach Ansicht des Landgerichts München I grob anlegerwidrig, stellt also ein grobes Beratungsverschulden dar. Das Besondere an dem Fall ist, dass das Landgericht München I auch die Treuhandkommanditistin zu Schadenersatz verurteilte. Und zwar nicht etwa aus einer vorvertraglichen Aufklärungsverletzung des Treuhandvertrages, sondern aus unerlaubter Handlung, nämlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).