Mit Urteil vom 07.08.14 hat das Landgericht Augsburg die Deutsche Atlas Finanzdienstleistung AG verurteilt, die von einem Kunden gezahlten Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten (noch nicht rechtskräftig). Festgestellt wurde auch, dass keine weiteren Ansprüche auf Vermittlungsgebühren der Deutschen Atlas aus einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen. Dieses Urteil ist ein Spiegelbild einer ähnlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2012 (III ZR 213/11), welcher ebenfalls die Vermittlungsgebührenvereinbarung bei der Vermittlung einer ähnlichen Fondpolice für unwirksam erachtet hat.