Unternehmensbeteiligungen keine sichere Altersvorsorge

vom 21. Juli 2008

Unternehmensbeteiligungen sind keine sichere Kapitalanlage

entschied das OLG Celle kürzlich (Urteil 3 U 6/08 vom 07.05.2008). Damit gab es der Klage eines Anlegers zwar nicht statt, da der Schadensersatzanspruch verjährt war, aber das Gericht bestätigte damit eine Tendenz in der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes.

Wer eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge zeichnen will, legt meist auf eines keinen Wert: Risiken. Gewünscht ist meist eine planbare Rendite, eine Verfügbarkeit der Gelder und Sicherheit vor Vermögensverlusten. Unternehmerische Beteiligungen, also eigentlich alle geschlossenen Fonds, sind damit nicht vereinbar, da zum Betrieb jedes Handelsunternehmens auch ein wirtschaftliches Risiko gehört. Demgemäß entschieden die Celler Richter auch, das einem an Alterssicherung interessiertem Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht empfohlen werden durfte.
In dieselbe Richtung argumentierte bereits das OLG München im Urteil vom 30,.05.2006 (19 U 5914/05), wonach eine atypisch stille Unternehmensbeteiligung nicht zur Altersvorsorge empfohlen werden durfte. Das OLG Düsseldorf entschied ebenfalls, das ein geschlossener Immobilienfonds keinen optimalen Baustein zur Alterssicherung darstellt, I-6 U 84/05 vom 30.03.2006.

Aktuell hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, das eine unternehmerische Beteiligung keinesfalls den Anforderungen an eine absolut sichere Kapitalanlage entspricht, da es ein hiermit regelmäßig verbundenes Verlustrisiko gibt (BGH 19.06.2008 III ZR 159/07).

Trotzdem sind gerade Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds vielfach gerade mit dem Hinweis auf besondere Sicherheit und die Eignung zu Altersvorsorge verkauft worden. So werben denn z.B. die Beteiligungsangebote der „SüdWest Aktiva – SW Immo Fonds 2051 GmbH & Co. KG“, der Südwest Finanz Vermittlung Erste und Zweite AG oder der Analysis Finanz GmbH in ihren Prospekten offen mit einer angeblichen Sicherheit und der Notwendigkeit, für das Alter vorzusorgen.

Anleger sollten hier ihre Vorsorgepläne einmal fachkundig überprüfen lassen.

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Über RA Christian Röhlke

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegen im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalanlagenrecht Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Handelsrecht Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.